Fachprüfungs- und Studienordnung für Bachelor Informatik
vom 15. Juni 2012 in der Fassung vom 29. August 2016
gültig für alle Studierenden mit Studienbeginn vom WS 2016/17 bis zum SoSe 2018
Bitte beachten:
Rechtsverbindlich ist allein die in der Hochschule am 15. Juni 2012 niedergelegte Fassung der Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik und die dort niedergelegte Fassung der Änderungssatzung vom 29. August 2016.
Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung (APSO)
Die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung der TUM ist für alle Bachelor- und Masterstudiengänge der TUM gültig und definiert den Rahmen für die genauere Ausgestaltung der Studiengänge in der FPSO.
Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technische Universität München folgende Änderungssatzung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 34 Geltungsbereich, akademischer Grad, verwandte Studiengänge
§ 35 Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
§ 36 Qualifikationsvoraussetzungen
§ 37 Modularisierung, Lehrveranstaltungen, Unterrichtssprache
§ 38 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
§ 39 Prüfungsausschuss
§ 40 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 41 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren, Prüfungsformen
§ 41 a Multiple-Choice-Verfahren
§ 42 Studienleistungen
§ 43 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen
§ 44 Wiederholung, Nichtbestehen von Prüfungen
II. Bachelorprüfung
§ 45 Umfang der Bachelorprüfung
§ 46 Bachelor’s Thesis
§ 46 a Bachelorkolloquium
§ 46 b Zusatzprüfungen
§ 47 Bestehen und Bewertung der Bachelorprüfung
§ 48 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
III. Schlussbestimmung
Anlagen
§ 34 Geltungsbereich, akademischer Grad, verwandte Studiengänge
(1) 1Diese Fachprüfungs- und Studienordnung (FPSO) ergänzt die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität München (APSO) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die APSO hat Vorrang.
(2) 1Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ („B.Sc.“) verliehen. 2Der akademische Grad kann mit dem Hochschulzusatz „(TUM)“ geführt werden.
(3) 1Der Diplomstudiengang Informatik und der Bachelorstudiengang „Naturwissenschaftliche Bildung” mit der Fächerkombination Mathematik/Informatik an der Technischen Universität München sind verwandte Studiengänge. 2Beim Wechsel von einer anderen Universität an die Technische Universität München entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss über die Verwandtheit des Studienganges aufgrund der Prüfungs-/Studienordnung der betreffenden Hochschule.
§ 35 Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
(1) Den Studienbeginn für den Bachelorstudiengang Informatik regelt § 5 APSO.
(2) 1Der Umfang der für die Erlangung des Bachelorgrades erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlbereich beträgt 165 Credits (122 SWS), wovon 21 Credits auf ein Anwendungsfach entfallen. 2Hinzu kommen (15 Credits) vier Monate für die Erstellung der Bachelor’s Thesis und das Bachelorkolloquium (12 + 3 Credits). 3Der Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen im Pflicht- und Wahlbereich gemäß Anlage 1 im Bachelorstudiengang Informatik beträgt damit mindestens 180 Credits. 4Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium beträgt insgesamt sechs Semester.
§ 36 Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Für den Bachelorstudiengang Informatik müssen die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für ein Studium an einer Universität nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung-QualV) (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt sein.
(2) Zusätzlich ist der Nachweis der Eignung gemäß der Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Informatik vom 1. April 2010 erforderlich.
§ 37 Modularisierung, Lehrveranstaltungen, Unterrichtssprache
(1) 1Generelle Regelungen zu Modulen und Lehrveranstaltungen sind in §§ 6 und 8 APSO getroffen. 2Bei Abweichungen zu Modulfestlegungen gilt § 12 Abs. 8 APSO.
(2) 1Spätestens zu Beginn des dritten Fachsemesters entscheidet sich der Student für ein Anwendungsfach. 2Das Anwendungsfach muss eine mit dem Ziel der Ausbildung und Prüfung zu vereinbarende sinnvolle Fächerkombination ergeben. 3In Anlage 2 sind verschiedene Anwendungsfächer aufgelistet. 4Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss weitere Anwendungsfächer genehmigen.
(3) Der Studienplan mit einer Auflistung der zu belegenden Module im Pflicht- und Wahlbereich ist in der Anlage 3 aufgeführt.
(4) 1In der Regel ist im Bachelorstudiengang Informatik die Unterrichtssprache Deutsch. 2Gemäß Anlage 1 können einzelne Module/Lehrveranstaltungen in deutscher oder englischer Sprache abgehalten werden. 3Der Prüfende gibt den Studierenden die Unterrichtssprache spätestens zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise bekannt. 4Der Bewerber sollte demzufolge über gute Englischkenntnisse verfügen.
§ 38 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
(1) Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle und Fristversäumnis sind in § 10 APSO geregelt.
(2) 1Mindestens eine der in der Anlage 1 als Grundlagenprüfungen gekennzeichneten Modulprüfungen muss bis zum Ende des zweiten Semesters erfolgreich abgelegt werden. 2Bei Fristüberschreitung gilt § 10 Abs. 5 APSO.
§ 39 Prüfungsausschuss
Die für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständige Stelle gemäß § 29 APSO ist der Prüfungsausschuss der Fakultät für Informatik.
§ 40 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen regelt § 16 APSO.
(2) 1Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen Hochschule im Rahmen eines Auslandssemesters erworben werden, können bis zu einem Umfang von 30 Credits auch dann angerechnet und als Wahlmodule in die Bachelorprüfung eingebracht werden, wenn es zwar kein entsprechendes Modul im Modulkatalog der Technischen Universität München gibt, die sonstigen Anforderungen aber denen des Bachelorstudienganges Informatik entsprechen und in einem sinnvollen Zusammenhang mit den Studieninhalten stehen. 2Über die Anerkennung dieser Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit den Auslandsbeauftragten der Fakultät für Informatik.
§ 41 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren, Prüfungsformen
(1) Mögliche Prüfungsformen gemäß § 12 und 13 APSO sind neben Klausuren und mündlichen Prüfungen in diesem Studiengang insbesondere Übungsleistungen (ggf. Testate), Projektarbeiten, Präsentationen und wissenschaftliche Ausarbeitungen.
a) 1Eine Klausur ist eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht. 2In Klausuren sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit mit den vorgegebenen Methoden und definierten Hilfsmitteln Probleme erkennen und Wege zu ihrer Lösung finden und ggf. anwenden können. 3Die Dauer von Klausurarbeiten ist in § 12 Abs. 7 APSO geregelt.
b) 1Die Übungsleistung (ggf. Testate) ist die Bearbeitung von vorgegebenen Aufgaben (z.B. mathematischer Probleme, Programmieraufgaben, Modellierungen etc.) mit dem Ziel der Anwendung theoretischer Inhalte zur Lösung von anwendungsbezogenen Problemstellungen. 2Sie dient der Überprüfung von Fakten- und Detailwissen sowie dessen Anwendung. 3Die Übungsleistung kann u.a. schriftlich, mündlich oder elektronisch durchgeführt werden. 4Mögliche Formen sind z.B. Hausaufgaben, Übungsblätter, Programmierübungen, (E-)Tests, Aufgaben im Rahmen von Hochschulpraktika etc. 5Die konkreten Bestandteile der jeweiligen Übungsleistung und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt.
c) 1Im Rahmen einer Projektarbeit soll in mehreren Phasen (Initiierung, Problemdefinition, Rollenverteilung, Ideenfindung, Kriterienentwicklung, Entscheidung, Durchführung, Präsentation, schriftliche Auswertung) ein Projektauftrag als definiertes Ziel in definierter Zeit und unter Einsatz geeigneter Instrumente erreicht werden. 2Zusätzlich kann eine Präsentation Bestandteil der Projektarbeit sein, um die kommunikative Kompetenz bei der Darstellung von wissenschaftlichen Themen vor einer Zuhörerschaft zu überprüfen. 3Die konkreten Bestandteile der jeweiligen Projektarbeit und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt. 4Die Projektarbeit ist auch in Form einer Gruppenarbeit möglich. 5Die Studierenden weisen hierbei nach, dass sie in der Lage sind, die Aufgaben im Team zu lösen. 6Der als Prüfungsleistung jeweils zu bewertende Beitrag muss deutlich individuell erkennbar und bewertbar sein. 7Dies gilt auch für den individuellen Beitrag zum Gruppenergebnis.
d) 1Die wissenschaftliche Ausarbeitung ist eine schriftliche Leistung, in der eine anspruchsvolle wissenschaftliche bzw. wissenschaftlich-anwendungsorientierte Fragestellung mit den wissenschaftlichen Methoden der jeweiligen Fachdisziplin selbstständig bearbeitet wird. 2Die Studierenden sollen nachweisen, dass sie eine den Lernergebnissen des jeweiligen Moduls entsprechende Fragestellung unter Beachtung der Richtlinien für wissenschaftliches Arbeiten vollständig bearbeiten können – von der Analyse über die Konzeption bis zur Umsetzung. 3Mögliche Formen, die sich in ihrem jeweiligen Anspruchsniveau unterscheiden, sind z.B. Thesenpapier, Abstract, Essay, Studienarbeit, Seminararbeit etc. 4Die wissenschaftliche Ausarbeitung kann durch eine Präsentation und ggf. ein Kolloquium begleitet werden, um die kommunikative Kompetenz des Präsentierens von wissenschaftlichen Themen vor einer Zuhörerschaft zu überprüfen. 5In diesem Fall kann in die Bewertung auch eingehen, wie sich die Studierenden an der Diskussion zu den Arbeiten und Präsentationen der anderen Teilnehmer beteiligen. 6Die konkreten Bestandteile der jeweiligen wissenschaftlichen Ausarbeitung und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt.
e) 1Eine Präsentation ist eine systematische, strukturierte und mit geeigneten Medien (wie Beamer, Folien, Poster, Videos) visuell unterstützte mündliche Darbietung, in der spezifische Themen oder Ergebnisse veranschaulicht und zusammengefasst sowie komplexe Sachverhalte auf ihren wesentlichen Kern reduziert werden. 2Mit der Präsentation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie ein bestimmtes Themengebiet in einer bestimmten Zeit derart erarbeiten können, dass sie es in anschaulicher, übersichtlicher und verständlicher Weise einem Publikum präsentieren bzw. vortragen können. 3Außerdem sollen sie nachweisen, dass sie in Bezug auf ihr Themengebiet in der Lage sind, auf Fragen, Anregungen oder Diskussionspunkte des Publikums sachkundig einzugehen, und dass sie in der Lage sind, bei der Diskussion zu den Präsentationen anderer Teilnehmer sinnvolle Beiträge zu liefern. 4Die Präsentation kann durch eine kurze schriftliche Aufbereitung ergänzt werden. 5Die Präsentation kann als Einzel- oder als Gruppenleistung durchgeführt werden. 6Der als Prüfungsleistung jeweils zu bewertende Beitrag muss deutlich individuell erkennbar und bewertbar sein. 7Dies gilt auch für den individuellen Beitrag zum Gruppenergebnis.
f) 1Eine mündliche Prüfung ist ein zeitlich begrenztes Prüfungsgespräch zu bestimmten Themen und konkret zu beantwortenden Fragen. 2In mündlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die in den Modulbeschreibungen dokumentierten Qualifikationsziele erreicht haben, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. 3Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 4Die Dauer der Prüfung ist in § 13 Abs. 2 APSO geregelt.
(2) 1Die Modulprüfungen werden in der Regel studienbegleitend abgelegt. 2Art und Dauer einer Modulprüfung gehen aus Anlage 1: Prüfungsmodule hervor. 3Bei Abweichungen von diesen Festlegungen ist § 12 Abs. 8 APSO zu beachten. 4Für die Bewertung der Modulprüfung gilt § 17 APSO.
(3) Ist in Anlage 1: Prüfungsmodule für eine Modulprüfung angegeben, dass diese schriftlich oder mündlich ist, so gibt der Prüfende spätestens zu Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise den Studierenden die verbindliche Prüfungsart bekannt.
(4) Auf Antrag der Studierenden und mit Zustimmung der Prüfenden können bei deutschsprachigen Lehrveranstaltungen Prüfungen in englischer Sprache/einer Fremdsprache abgelegt werden.
§ 41 a Multiple-Choice-Verfahren
Die Durchführung von Multiple-Choice-Verfahren ist in § 12a APSO geregelt.
§ 42 Studienleistungen
1Anstelle der nach § 45 Abs. 1 in Wahlmodulen zu erbringenden Prüfungsleistungen kann in Wahlmodulen auch die Erbringung von Studienleistungen verlangt werden. 2Der nach § 45 Abs. 1 zu erbringende Creditumfang an Prüfungsleistungen im Wahlbereich reduziert sich in diesen Fällen entsprechend.
§ 43 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen
(1) 1Mit der Immatrikulation in den Bachelorstudiengang Informatik gilt ein Studierender zu den Modulprüfungen der Bachelorprüfung als zugelassen. 2Soweit die Zulassung zu einzelnen Modulen das Bestehen von Modulen voraussetzt, ist dies in Anlage 1 jeweils besonders gekennzeichnet.
(2) 1Die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung in einem Pflicht- oder Wahlmodul regelt § 15 Abs. 1 APSO. 2Die Anmeldung zu einer entsprechenden Wiederholungsprüfung in einem nicht bestandenen Pflicht- und Wahlmodul regelt § 15 Abs. 2 APSO.
§ 44 Wiederholung, Nichtbestehen von Prüfungen
(1) 1Die Wiederholung von Prüfungen ist in § 24 APSO geregelt. 2Die Wiederholungsprüfung einer am Ende der Vorlesungszeit stattgefundenen, nicht bestandenen Modulprüfung ist in der Regel bis zum Ende der ersten Vorlesungswoche des darauf folgenden Semesters abzulegen. 3Abweichend von Satz 2 richtet sich bei Prüfungen, die nicht von der Fakultät für Informatik angeboten werden, der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfungen nach den Regelungen der anbietenden Fakultät.
(2) Das Nichtbestehen von Prüfungen regelt § 23 APSO.
§ 45 Umfang der Bachelorprüfung
(1) 1Die Bachelorprüfung umfasst:
1. die Modulprüfungen in den Pflichtmodulen Informatik gemäß Anlage 1A (86 Credits);
2. die Modulprüfungen in den Pflichtmodulen Mathematik gemäß Anlage 1B (36 Credits);
3. die Modulprüfungen in den Wahlmodulen Informatik gemäß Anlage 1C (15 Credits);
4. die Modulprüfungen in den Wahlmodulen Überfachliche Grundlagen gemäß Anlage 1D (7 Credits);
5. die Modulprüfungen in den Pflicht- und Wahlmodulen im Anwendungsfach gemäß Absatz 2 und Anlage 1E (21 Credits);
6. die Bachelor’s Thesis gemäß § 46 (12 Credits)
7. das Bachelorkolloquium gemäß § 46 a (3 Credits).
2Bei der Wahl der Module ist § 8 Abs. 2 APSO zu beachten.
(2) Die Modulprüfungen im Anwendungsfach umfassen 21 Credits.
(3) 1Sollte ein in der Anlage aufgeführtes Wahl- oder Wahlpflichtmodul nicht angeboten werden können, so gilt § 8 Abs. 3 APSO. 2Für die Bestimmung der Wahlmodule gilt § 17 Abs. 5 Sätze 5 bis 7 APSO.
§ 46 Bachelor’s Thesis
(1) 1Gemäß § 18 APSO hat jeder Studierende im Rahmen der Bachelorprüfung eine Bachelor’s Thesis anzufertigen. 2Die Bachelor’s Thesis kann von jedem fachkundigen Prüfenden der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München ausgegeben und betreut werden (Themensteller). 3Fachkundige Prüfende sind die Hochschullehrer und Junior-Fellows der Fakultät.
(2) Die Bachelor’s Thesis soll nach erfolgreicher Ablegung aller Modulprüfungen begonnen werden.
(3) 1Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Bachelor’s Thesis darf vier Monate nicht überschreiten. 2Die Bachelor’s Thesis gilt als abgelegt und nicht bestanden, soweit der Studierende ohne gemäß § 10 Abs. 7 APSO anerkannte Gründe die Bachelor’s Thesis nicht fristgerecht abliefert. 3Für die bestandene Bachelor’s Thesis werden 12 Credits vergeben.
(4) 1Falls die Bachelor’s Thesis nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, so kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden. 2Sie muss spätestens sechs Wochen nach dem Bescheid über das Ergebnis erneut angemeldet werden.
§ 46 a Bachelorkolloquium
(1) 1Ein Studierender gilt als zum Bachelorkolloquium gemeldet, wenn er im Bachelorstudiengang Informatik die Bachelor’s Thesis erfolgreich abgeschlossen hat. 2Die Prüfung soll spätestens zwei Monate nach dem gemäß Satz 1 bestimmten Anmeldetermin erfolgen. 3Auf Antrag des Studierenden kann das Bachelorkolloquium vor Abgabe der Bachelor’s Thesis durchgeführt werden.
(2) Das Bachelorkolloquium ist vom Themensteller der Bachelor’s Thesis und einem sachkundigen Beisitzer durchzuführen.
(3) Das Bachelorkolloquium ist auf Antrag des Studierenden in deutscher oder englischer Sprache zu halten.
§ 46 b Zusatzprüfungen
(1) 1Ab dem fünften Fachsemester können Modulprüfungen aus dem Masterstudiengang Informatik als Zusatzprüfungen ablegt werden. 2Nicht bestandene Zusatzprüfungen können im Rahmen des Bachelorstudiums einmal wiederholt werden.
(2) 1Die Ergebnisse der Zusatzprüfungen fließen nicht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung ein und werden nicht im Bachelorzeugnis vermerkt. 2Die Zusatzprüfungen werden mit den erzielten Ergebnissen jedoch im Transcript of Records ausgewiesen.
§ 47 Bestehen und Bewertung der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle im Rahmen der Bachelorprüfung gemäß § 45 aufgeführten Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind und ein Punktekontostand von mindestens 180 Credits erreicht ist.
(2) 1Die Modulnote wird gemäß § 17 APSO errechnet. 2Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird als gewichtetes Notenmittel der Module gemäß § 45, der Bachelor’s Thesis und des Bachelorkolloquiums errechnet. 3Die Notengewichte der einzelnen Module entsprechen den zugeordneten Credits. 4Dabei werden die in Anlage 1 genannten Pflichtmodule IN0001, IN0004 und IN0015 nur mit 50 Prozent der Credits gewichtet. 5Das Gesamturteil wird durch das Prädikat gemäß § 17 APSO ausgedrückt.
§ 48 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
1Ist die Bachelorprüfung bestanden, so sind gemäß § 25 Abs. 1 und § 26 APSO ein Zeugnis, eine Urkunde und ein Diploma Supplement mit einem Transcript of Records auszustellen. 2Ein Erstellen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen und Studienleistungen erfüllt sind.
§ 49 In-Kraft-Treten*)
(1) 1Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2012 in Kraft. 2Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2012/13 ihr Fachstudium an der Technischen Universität München aufnehmen.
(2) Gleichzeitig tritt die Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik an der Technischen Universität München vom 24. Oktober 2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2009, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 1 Satz 2 außer Kraft.
*) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 15. Juni 2012. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen ergibt sich aus den Änderungssatzungen.
ANLAGE 1: Prüfungsmodule
A) Pflichtmodule Informatik (86 Credits):
Modul-Nr. | Modulbezeichnung | Lehrform (SWS) | Sem. | SWS | Credits | Prüfungsart | Prüfungs- dauer | Unterrichts- sprache |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
IN0001 | Einführung in die Informatik 1 *) | 4V | 1 | 4 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0002 | Praktikum: Grundlagen der Programmierung *) | 1Ü + 3P | 1 | 4 | 6 | Übungsleistung | deutsch | |
IN0004 | Einführung in die Rechnerarchitektur *) | 4V + 2Ü | 1 | 6 | 8 | Klausur | 120-180 min | deutsch |
IN0005 | Rechnerarchitektur-Praktikum | 4P | 2 | 4 | 8 | Projektarbeit | deutsch | |
IN0006 | Einführung in die Softwaretechnik | 3V + 2Ü | 2 | 5 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0007 | Grundlagen: Algorithmen und Datenstrukturen | 3V + 2Ü | 2 | 5 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0003 | Einführung in die Informatik 2 | 2V + 2Ü | 3 | 4 | 5 | Klausur | 75-125 min | deutsch |
IN0008 | Grundlagen: Datenbanken | 3V + 2Ü | 3 | 5 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0009 | Grundlagen: Betriebssysteme und Systemsoftware | 3V + 2Ü | 3 | 5 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0010 | Grundlagen: Rechnernetze und Verteilte Systeme | 3V + 2Ü | 4 | 5 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0011 | Einführung in die Theoretische Informatik | 4V + 2Ü | 4 | 6 | 8 | Klausur | 120-180 min | deutsch |
IN0012 | Bachelor-Praktikum | 6P | 5 | 6 | 10 | Projektarbeit | deutsch / englisch | |
IN0014 | Seminar | 2S | 4 | 2 | 5 | wissenschaftliche Ausarbeitung | deutsch / englisch |
B) Pflichtmodule Mathematik (36 Credits):
Modul-Nr. | Modulbezeichnung | Lehrform (SWS) | Sem. | SWS | Credits | Prüfungsart | Prüfungsdauer | Unterrichtssprache |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
IN0015 | Diskrete Strukturen *) | 4V + 2Ü | 1 | 6 | 8 | Klausur | 120-180 min | deutsch |
MA0901 | Lineare Algebra für Informatik | 4V + 2Ü | 2 | 6 | 8 | Klausur | 90-180 min | deutsch |
MA0902 | Analysis für Informatik | 4V + 2Ü | 3 | 6 | 8 | Klausur | 90-180 min | deutsch |
IN0018 | Diskrete Wahrscheinlichkeitstheorie | 3V + 2Ü | 4 | 5 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0019 | Numerisches Programmieren | 2V + 3Ü | 5 **) | 5 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
**) Falls das Anwendungsfach Mathematik gewählt wird, sollte das Modul IN0019 bereits im 3. Fachsemester belegt werden.
C) Wahlmodule Informatik (15 Credits):
Aus folgender Liste sind mindestens 15 Credits zu erbringen.
Wahlmodule Informatik
D) Wahlmodule Überfachliche Grundlagen (7 Credits):
Aus folgender Liste von Modulen sind mindestens 7 Credits zu erbringen:
Wahlmodule Überfachliche Grundlagen
Ergänzt wird diese Liste durch Module aus dem Angebot des Sprachenzentrums der TU München und der Carl-von-Linde-Akademie, die durch den Prüfungsausschuss auf seinen Internet-Seiten bekannt gemacht werden.
E) Anwendungsfach (21 Credits):
Die zu belegenden Module in den einzelnen Anwendungsfächern sind in Anlage 2 aufgelistet. Von den 21 Credits für ein Anwendungsfach sollen mindestens 6 Credits auf Pflichtmodule entfallen, die übrigen Credits sind in Wahlfächern zu erbringen.
Anmerkungen:
- Prüfungen zu den mit *) gekennzeichneten Pflichtmodulen aus den Modulkatalogen A) und B) sind Grundlagenprüfungen nach § 38 Abs. 2. Mindestens eine der Grundlagenprüfungen muss bis zum Ende des zweiten Semesters erfolgreich abgelegt werden.
- Bei Prüfungen, die schriftlich oder mündlich stattfinden können (s/m), ist in der Regel nur die Prüfungsdauer für die schriftliche Prüfung angegeben. In diesen Fällen beträgt die Prüfungsdauer für die mündliche Prüfung 20 – 30 min.
- Seminare und Praktika werden in der Regel nicht in Form einer Klausur geprüft (gekennzeichnet durch ***). Prüfungsleistungen sind hier beispielsweise Vorträge und Ausarbeitungen. Werden Seminare und Praktika zusätzlich schriftlich geprüft, liegt die Prüfungsdauer zwischen Credits*15 Minuten und Credits*25 Minuten unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 7 APSO.
- Die Liste der Wahlmodule in den Modulkatalogen C) und D) wird vom Prüfungsausschuss laufend fortgeschrieben und aktualisiert.
Erläuterungen:Sem. = Fachsemester; SWS = Semesterwochenstunden; V = Vorlesung; Ü = Übung; S = Seminar; P = Praktikum