Fachprüfungs- und Studienordnung für Bachelor Informatik
2005 Fassung vom 31. Juli 2007
gültig für alle Studierenden mit Studienbeginn ab WS 2007/08
Bitte beachten:
Rechtsverbindlich sind allein die in der Hochschule am 24. Oktober 2005 niedergelegte Fassung der Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik und die am 31. Juli 2007 niedergelegte Fassung der Änderungssatzung.
Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung (APSO)
Die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung der TUM ist für alle Bachelor- und Masterstudiengänge der TUM gültig und definiert den Rahmen für die genauere Ausgestaltung der Studiengänge in der FPSO.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technische Universität München folgende Fachprüfungsordnung.
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, akademischer Grad, verwandte Studiengänge
§ 2 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit, ECTS, Modularisierung
§ 2a Studienvoraussetzungen
§ 3 Zweck der Prüfungen
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Anrechnung von Prüfungsleistungen
§ 6 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren
§ 7 Punktekontensystem
§ 8 Studienleistungen
§ 9 Anmeldung zu Prüfungen, Prüfungsfristen, ECTS-Hürden
§ 10 Wiederholung von Prüfungen
II. Bachelorprüfung
§ 11 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 12 Umfang der Bachelorprüfung
§ 13 Bachelor's Thesis
§ 14 Zusatzprüfungen
§ 15 Freier Prüfungsversuch
§ 16 Bestehen und Bewertung der Bachelorprüfung
§ 17 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
III. Schlussbestimmung
Anlagen
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Geltungsbereich, akademischer Grad, verwandte Studiengänge
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) der Technischen Universität München in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) 1Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad „Bachelor of Science” („B.Sc.”) verliehen. 2Der akademische Grad kann mit dem Hochschulzusatz „(TUM)” geführt werden.
(3) 1Der Bachelorstudiengang Informatik, der Diplomstudiengang Informatik und der Bachelorstudiengang „Naturwissenschaftliche Bildung” mit Erstfach Informatik an der Technischen Universität München sind verwandte Studiengänge. 2Beim Wechsel von einer anderen Universität an die Technische Universität München entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss über die Verwandtheit des Studienganges.
§ 2 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit, ECTS, Modularisierung
(1) Das Bachelorstudium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein zweisemestriges Hauptstudium.
Das Bachelorstudium wird mit der Bachelorprüfung abgeschlossen.
(2) 1Der Höchstumfang der für die Erlangung des Bachelorgrades erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt 165 Credits (122 SWS), wovon 21 Credits auf ein Anwendungsfach entfallen. 2Hinzu kommen 15 Credits für die Erstellung der Bachelor's Thesis mit einem Vortrag mit fachlicher Ausprache im Rahmen eines Kolloquiums (12+3 Credits). 3Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium beträgt damit insgesamt sechs Semester.
(3) 1Der Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen errechnet sich aufgrund der Anzahl der in Credits gemessenen Lehrveranstaltungsstunden gemäß des European Credit Transfer System (ECTS). 2Das System erfordert neben der Feststellung der erfolgreichen Teilnahme auch eine Bewertung oder eine Benotung. 3Der Regelumfang eines Semesters beträgt 30 Credits.
(4) Der Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich gemäß Anlage 1 und 2 im Bachelorstudiengang Informatik beträgt 180 Credits.
(5) 1Das Bachelorstudium ist modular aufgebaut. 2Ein Modul im Sinne dieser Prüfungsordnung zeichnet einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen aus. 3Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen (wie z.B. Vorlesungen, Übungen, Praktika und ähnliches) zusammensetzen. 4Ein Modul kann Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahres umfassen, sich aber auch über mehrere Semester erstrecken.
§ 2a Studienvoraussetzungen
(1) Für den Bachelorstudiengang Informatik müssen die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für ein Studium an einer Universität nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung-QualV) (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt sein.
(2) Zusätzlich wird die Qualifikation nachgewiesen durch das Bestehen der Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Informatik nach Maßgabe der Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Informatik an der Technischen Universität München vom 15. Juni 2007 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Zweck der Prüfungen
1Die Bachelorprüfung bildet einen ersten berufsbefähigenden Abschluss des Studiums der Informatik. 2Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Student die wissenschaftlichen Grundlagen des Fachgebiets beherrscht, Methodenkompetenz sowie berufsfeldbezogene Qualifikationen erworben hat, auf die im Masterstudiengang oder in einer beruflichen Tätigkeit aufgebaut werden kann.
§ 4 Prüfungsausschuss
Die für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständige Stelle gemäß § 5 ADPO ist für die Bachelorprüfung der Prüfungsausschuss der Fakultät für Informatik.
§ 5 Anrechnung von Prüfungsleistungen
(1) 1Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen Hochschule erbracht worden sind, werden in der Regel angerechnet, außer sie sind nicht gleichwertig. 2Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) 1Die Bachelor's Thesis muss im Rahmen des Bachelor-Studiums Informatik an der Technischen Universität München erstellt werden. 2Darüber hinaus müssen Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens weiteren 75 Credits im Rahmen der Bachelorprüfung an der Technischen Universität München erbracht werden.
(3) Ein Antrag auf Anerkennung sämtlicher Prüfungsleistungen aus früheren Studien kann nur einmal beim Prüfungsausschuss gestellt werden.
§ 6 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren
(1) Die Fachprüfungen der Bachelorprüfung werden in der Regel studienbegleitend abgelegt.
(2) 1Fachprüfungen werden schriftlich oder mündlich in Form einer Abschlussprüfung oder geteilt abgehalten. 2Zusätzlich können auch Zulassungsvoraussetzungen in Form von Hausaufgaben gefordert werden.3Studenten, die einmal an einer Fachprüfung teilgenommen haben, sind damit ohne Nachweis etwaiger Zulassungsvoraussetzungen für Wiederholungsprüfungen in diesem Fach zugelassen. 4Die Entscheidung, auf welche Art eine Fachprüfung durchgeführt wird und ob Zulassungsvoraussetzungen in Form von Hausaufgaben gefordert werden, treffen die fachlich zuständigen Prüfer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss. 5Für ein Fach können Prüfungsleistungen in mehreren Formen verlangt werden.
6Findet die Prüfung im selben Semester wie die Lehrveranstaltung statt, so sind dem Studenten die Prüfungsart und die Prüfungsdauer zu Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu geben. 7Ansonsten müssen die Prüfungsart und die Prüfungsdauer spätestens 14 Tage vor der betreffenden Prüfung bekannt gegeben werden.
8Mündliche Einzelprüfungen dauern mindestens 20 und höchstens 60 Minuten, schriftliche Prüfungen mindestens 45 und höchstens 300 Minuten. 9Mündliche Mehrfachprüfungen dauern mindestens 15 Minuten je Kandidat.
(3) 1Jedem Prüfungsfach werden die in Anlage 1 und 2 jeweils aufgeführten Credits zugeordnet, deren Festlegung unter Beachtung des § 2 Abs. 3 zu erfolgen hat. 2Diese sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, der für die Studenten mit der Belegung dieses Faches verbunden ist. 3Die Credits sind erbracht, wenn die entsprechende Fachprüfung mindestens mit „ausreichend” (4,0) bewertet worden ist.
(4) Auf Antrag des Studenten und mit Zustimmung der Prüfer können bei deutschsprachigen Lehrveranstaltungen Prüfungen in englischer Sprache abgelegt werden.
(5) Die Bewertung einer Fachprüfung durch den Prüfer muss spätestens vier Wochen nach Ablegung der letzten Prüfungsleistung abgeschlossen sein und muss per Aushang oder Bescheid dem Prüfling bekannt gegeben werden.
§ 7 Punktekontensystem
(1) 1 Für jeden im Bachelorstudiengang Infornatik immatrikulierten Studierenden werden für die erbrachten Leistungen Punktekonten bei den Akten des zuständigen Prüfungsausschusses geführt. 2 Das Führen der Akten in elektronischer Form ist zulässig.
(2) Das Punktekonto enthält die Summe aller im Rahmen des Bachelorstudiengangs Informatik erbrachten Credits.
§ 8 Studienleistungen
Im Bachelorstudiengang Informatik sind vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 keine Studienleistungen zu erbringen.
§ 9 Anmeldung zu Prüfungen, Prüfungsfristen, ECTS-Hürden
(1) 1Zur Teilnahme an einer Fachprüfung ist eine Meldung in der durch Aushang bekannt gegebenen Form spätestens drei Wochen vor dem Termin der ersten Prüfungsleistung beim zuständigen Prüfungsausschuss erforderlich. 2Diese Meldung gilt zugleich als bedingte Meldung zu der entsprechenden Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin. 3Ist eine Prüfung in mehrere Prüfungsleistungen aufgeteilt, so gilt die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung zugleich als Meldung zu allen anderen zu dieser Prüfung gehörenden Prüfungsleistungen.
(2) 1Eine Meldung gilt als vorzeitig im Sinne von § 13 Abs.1 Nr. 4 Satz 2 ADPO, wenn die Meldung zu dem in Abs. 3 Sätze 1 und 4 genannten Zeitpunkt erfolgt ist. 2Bei einer vorzeitigen Meldung ist ein Rücktritt zulässig, wenn dieser bei einer mündlichen Prüfung spätestens sieben Tage und bei schriftlichen Prüfungen spätestens einen Tag vor dem Tag der ersten Prüfungsleistung, für die er erklärt wird, dem Prüfungsausschuss zugeht.
(3) 1Ein Studierender soll sich bereits im ersten Semester zu den Fachprüfungen, die in Anlage 1 als Grundlagenprüfung gekennzeichnet sind, anmelden. 2Mindestens eine dieser Prüfungen muß bis spätestens Ende des zweiten Semesters erfolgreich abgelegt werden. 3Anderenfalls hat der Studierende die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, sofern keine nach § 13 Abs. 2 ADPO anerkannten Gründe vorliegen. 4Zu den übrigen Fachprüfungen der Bachelorprüfung soll er sich so rechtzeitig anmelden, dass er diese bis spätestens zum Ende des sechsten Semesters ablegen kann.
(4) Hat ein Studierender ohne gemäß § 13 Abs. 2 ADPO anerkannte Gründe
- nach drei Semestern weniger als 30 Credits oder
- nach vier Semestern weniger als 60 Credits oder
- nach fünf Semestern weniger als 90 Credits oder
- nach sechs Semestern weniger als 120 Credits oder
- nach sieben Semestern weniger als 150 Credits
erreicht, so hat er die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden.
(5) 1Hat ein Studierender ohne gemäß § 13 Abs. 2 ADPO anerkannte Gründe nach acht Semestern weniger als 180 Credits erreicht, gelten die noch nicht erbrachten Fachprüfungen als abgelegt und nicht bestanden. 2Überschreitet ein Studierender diese Frist um ein weiteres Semester, gelten die noch nicht erbrachten Fachprüfungen als endgültig nicht bestanden.
§ 10 Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit „ausreichend” (4,0) bewertet worden ist.
(2) 1Ist die Fachprüfung nicht bestanden, so kann sie in den betroffenen Fächern wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen. 3Geschieht dies nicht, so gilt die Wiederholungsprüfung als abgelegt und nicht bestanden. 4Nicht bestandene Prüfungen in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach können nicht durch eine bestandene Fachprüfung in einem anderen Fach ersetzt werden.
(3) 1Für studienbegleitende Prüfungen des Grundstudiums muss jedes Semester eine Wiederholungsmöglichkeit angeboten werden. 2Für studienbegleitende Prüfungen des Hauptstudiums muss spätestens jedes zweite Semester eine Wiederholungsmöglichkeit angeboten werden. 3Wiederholungsprüfungen können in einer anderen Prüfungsart durchgeführt werden.
(4) Für den Fall, dass die Prüfung nicht bestanden wird, gilt jede Meldung zu einer Prüfung zugleich als Meldung zur entsprechenden Wiederholungsprüfung zum nächsten Prüfungstermin.
(5) Eine nicht bestandene Fachprüfung kann nur innerhalb der in § 9 Abs. 3 bis 5 genannten Prüfungsfristen wiederholt werden.
II. Bachelorprüfung
§ 11 Zulassung zur Bachelorprüfung
Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorprüfung ist die Immatrikulation als Student des Bachelor-Studiengangs Informatik der Technischen Universität München in dem Semester, dem der Prüfungstermin zugerechnet wird.
§ 12 Umfang der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung umfasst:
- Die Fachprüfungen in den Pflichtfächern Informatik gemäß Anlage 1A (89 Credits);
- die Fachprüfungen in den Wahlfächern Informatik gemäß Anlage 1B (10 Credits);
- die Fächprüfungen in den Pflichtfächern Mathematik gemäß Anlage 1C (36 Credits);
- die Fächprüfungen in den Wahlfächern Überfachliche Grundlagen gemäß Anlage 1D (9 Credits);
- die Fachprüfungen in den Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtfächern im Anwendungsfach gemäß Absatz 2 und Anlage 1E (21 Credits);
- die Bachelor's Thesis gemäß § 13.
(2) 1Die Fachprüfungen im Anwendungsfach umfassen 21 Credits. 2Das Anwendungsfach muss eine mit dem Ziel der Ausbildung und Prüfung zu vereinbarende sinnvolle Fächerkombination ergeben. 3In Anlage 2 sind verschiedene Anwendungsfächer aufgelistet. 4Spätestens zu Beginn des dritten Fachsemesters entscheidet sich der Student für ein Anwendungsfach. 5Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss weitere Anwendungsfächer genehmigen.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung im Wahlfachbereich kann innerhalb der Meldefristen durch eine bestandene Fachprüfung in einem anderen Fach des gleichen Katalogs ersetzt werden.
§ 13 Bachelor's Thesis
(1) Jeder Student hat im Rahmen der Bachelorprüfung eine Bachelor's Thesis anzufertigen und diese mit einem Vortrag mit fachlicher Aussprache im Rahmen eines Kolloquiums vorzustellen.
(2) 1Betreuer einer Bachelor's Thesis kann jede prüfungsberechtigte Person der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München sein. 2Die Bachelor's Thesis darf mit Zustimmung des Betreuers ganz oder teilweise an einer anderen Fakultät der Technischen Universität München oder in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden.
(3) 1Die Bachelor's Thesis soll im sechsten Semester innerhalb des in Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitraums gefertigt werden. 2Sie muss so rechtzeitig begonnen werden, dass sie innerhalb der in § 9 Abs. 4 und 5 genannten Prüfungsfristen fertig gestellt werden kann.
(4) 1Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Bachelor's Thesis darf vier Monate nicht überschreiten. 2Auf schriftlichen Antrag des Studenten kann die Bearbeitungsfrist in besonders begründeten Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Themensteller um höchstens einen Monat verlängert werden.
(5) 1Die Bachelor's Thesis kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. 2Es muss eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache vorangestellt sein.
(6) 1Die Bewertung der Bachelor's Thesis erfolgt innerhalb von zwei Monaten in der Regel durch den Betreuer und einen weiteren Prüfer. 2Von der Bestellung eines zweiten Prüfers kann auf Beschluss des Prüfungsausschusses in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn kein zweiter fachkundiger Prüfer zur Verfügung steht oder seine Bestellung das Prüfungsverfahren unangemessen verzögern würde. 3Wird die Arbeit vom Betreuer als nicht bestanden bewertet, so muss sie von einem zweiten, dem Fach der Bachelor's Thesis möglichst nahestehenden Prüfer bewertet werden.
(7) 1Die Bachelor's Thesis ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sie mit mindestens „ausreichend” (4,0) bewertet wird. 2Die Note für die Bachelor's Thesis wird als ungewichteter arithmetischer Mittelwert aus den Einzelnoten der Prüfer gebildet und an die Notenskala des § 16 Abs. 1 und 2 ADPO angeglichen. 3Für die bestandene Bachelor's Thesis einschließlich Vortrag mit fachlicher Aussprache (siehe Abs. 1) werden 15(=12+3) Credits vergeben. 4Durch die Bewertung des Vortrages mit fachlicher Aussprache durch den Betreuer kann die Note auf den nächsten Wert der Notenskala des § 16 Abs. 1 und 2 ADPO erhöht oder erniedrigt werden.
(8) Ist die Bachelor's Thesis nicht bestanden, so kann sie einmal mit neuem Thema innerhalb der in § 9 Abs. 4 und 5 genannten Prüfungsfristen wiederholt werden.
§ 14 Zusatzprüfugen
(1) Ab dem sechsten Fachsemester kann der Student Prüfungen zu zusätzlichen Wahlfächern aus den Modulkatalogen Wahlfächer Informatik ( Anlage 1B ) und Überfachliche Grundlagen ( Anlage 1D ) ablegen, die für die nach § 12 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 geforderten Credits nicht mehr benötigt werden.
(2) 1Die Ergebnisse der Zusatzprüfungen fließen nicht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung ein und werden nicht im Bachelor-Zeugnis vermerkt. 2Die Zusatzprüfungen werden mit den erzielten Ergebnissen jedoch im Diploma Supplement ausgewiesen.
(3) 1Wird in einem Semester nur ein Teil der bestandenen Wahlfachprüfungen zum Erreichen der Credits nach § 12 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 benötigt, so zählen für die Bachelorprüfung die Fachprüfungen mit den besseren Ergebnissen. 2Die anderen Prüfungen werden als Zusatzprüfungen gewertet. 3Ist nach diesem Verfahren mehr als eine Aufteilung möglich, so wählt der Prüfungsausschuss zufällig eine aus. 4Der Student kann bis spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse eine davon abweichende Aufteilung beantragen.
(4) Nicht bestandene Zusatzprüfungen können einmal wiederholt werden.
§ 15 Freier Prüfungsversuch
Freie Prüfungsversuche sind nicht vorgesehen.
§ 16 Bestehen und Bewertung der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen bestanden sind und die Bachelor's Thesis mindestens mit „ausreichend” (4,0) bewertet wurde.
(2) 1Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird als gewichtetes Notenmittel der Fachprüfungen gemäß § 12 Abs. 1 und der Bachelor's Thesis errechnet. 2Die Notengewichte der einzelnen Prüfungsleistungen entsprechen den zugeordneten Credits. 3Dabei werden die in Anlage 1 als Grundlagenfächer gekennzeichneten Prüfungsfächer nur mit 50 % der Credits gewichtet.
Das Gesamturteil wird durch das Prädikat gemäß § 16 ADPO ausgedrückt.
§ 17 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
(1) Ist die Bachelorprüfung bestanden, so ist ein Zeugnis auszustellen, das die einzelnen Prüfungsfächer und die in diesen Fächern erzielten Noten, das Thema und die Note der Bachelor's Thesis sowie die Gesamtnote enthält.
(2) 1Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Science” (B.Sc.) beurkundet wird. 2Die Bachelorurkunde wird vom Präsidenten der Technischen Universität München unterzeichnet, das Zeugnis vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind.
(3) Außerdem wird ein englischsprachiges Diploma Supplement ausgehändigt.
III. SCHLUSSBESTIMMUNG
§ 18 In-Kraft-Treten *)
(1) 1 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft. 2 Sie gilt für alle Studenten, die ab dem Wintersemester 2005/06 ihr Fachstudium an der Technischen Universität München aufnehmen. **)
(2) Gleichzeitig tritt die Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik an der Technischen Universität München vom 3. November 2000 (KWMBl II 2001 S. 454), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. September 2003 (KWMBl II 2004 S. 1451), vorbehaltlich der Regelung in Abs. 1 außer Kraft.
*) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 24. Oktober 2005. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen ergibt sich aus der Änderungssatzung.
**) Wortlaut von § 2 Abs. 2 der Änderungssatzung: Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2007/08 ihr Fachstudium an der Technischen Universität München aufnehmen.
Anlage 1: Prüfungsfächer
A Modulkatalog: Pflichtfächer Informatik
B Modulkatalog: Wahlfächer Informatik und Zusatzfächer
C Modulkatalog: Mathematik
D Modulkatalog: Überfachliche Grundlagen und Zusatzfächer
E Modulkatalog: Anwendungsfach
1Die zu belegenden Module in den einzelnen Anwendungsfächern sind in Anlage 2 aufgelistet. 2Von den 21 Credits für ein Anwendungsfach entfallen mindestens 6 Credits auf Pflichtfächer, die übrigen Credits sind je nach Anwendungsfach in Wahlpflicht- oder Wahlfächern zu erbringen.
F Anmerkungen
- 1Die in den Modulkatalogen angegebene Prüfungsdauer gilt nur für schriftliche Prüfungen. 2Im Falle einer Midterm-Klausur erhöht sich die maximal zulässige Prüfungsdauer um 25 %.
- 1Seminare und Praktika werden in der Regel nicht in Form einer Klausur geprüft (gekennzeichnet durch ***). 2Prüfungsleistungen sind hier beispielsweise Vorträge und Ausarbeitungen. 3Werden Seminare und Praktika zusätzlich schriftlich geprüft, liegt die Prüfungsdauer zwischen Credits*15 Minuten und Credits*25 Minuten unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 2.
- Die Liste der Wahlfächer (gekennnzeichnet durch W) in den Modulkatalogen Informatik und Überfachliche Grundlagen wird vom Prüfungsausschuss laufend fortgeschrieben und aktualisiert.
G Erklärung der Fächerkennzeichnungen (FKZ)
P: | Pflichtfach |
WP: | Wahlpflichtfach |
W: | Wahlfach |
G: | Grundlagenfach; bei mindestens einem Grundlagenfach muss die zugehörige Fachprüfung spätestens im zweiten Fachsemester erfolgreich abgelegt werden. |
Anlage 2: Anwendungsfächer
1Spätestens zu Beginn des dritten Fachsemesters entscheidet sich der Student für ein Anwendungsfach. 2Er wählt damit einen der in dieser Anlage aufgelisteten Modulkataloge. 3Der Prüfungsausschuss kann die Modulkataloge der einzelnen Anwendungsfächer fortschreiben und aktualisieren. 4Auf Antrag können weitere Kataloge genehmigt werden.
Anwendungsfach Wirtschaftswissenschaften