Fachprüfungs- und Studienordnung Bachelor Wirtschaftsinformatik
vom 02. September 2008 in der Fassung vom 06. November 2013
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft.
Sie gilt für alle Studierende, die ab dem Wintersemester 2013/14 bis einschließlich Sommersemester 2016 ihr Fachstudium an der Technischen Universität München aufgenommen haben.
Bitte beachten:
Rechtsverbindlich sind allein die in der Hochschule am 02. September 2008 niedergelegte Fassung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik und die am 02. August 2011, 15. Juni 2012 und 06. November 2013 niedergelegten Änderungssatzungen der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik unter Berücksichtigung der Sammeländerungssatzung zur Änderung der Bewerbungsfristen für die Studiengänge der Fakultät für Informatik an der Technischen Universität München vom 03. Dezember 2015.
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 34 Geltungsbereich, akademischer Grad, verwandte Studiengänge
§ 35 Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
§ 36 Qualifikationsvoraussetzungen
§ 37 Modularisierung, Lehrveranstaltungen, Unterrichtssprache
§ 38 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
§ 39 Prüfungsausschuss
§ 40 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 41 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren, Prüfungsformen
§ 41 a Multiple-Choice-Verfahren
§ 42 Studienleistungen
§ 43 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen
§ 44 Wiederholung, Nichtbestehen von Prüfungen
II. Bachelorprüfung
§ 45 Umfang der Bachelorprüfung
§ 46 Bachelor’s Thesis
§ 46 a Bachelorkolloquium
§ 46 b Zusatzprüfungen
§ 47 Bestehen und Bewertung der Bachelorprüfung
§ 48 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
III. Schlussbestimmung
§ 34 Geltungsbereich, akademischer Grad, verwandte Studiengänge
(1) 1Diese Fachprüfungs- und Studienordnung (FPSO) ergänzt die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität München (APSO) vom 18. März 2011 in der jeweils geltenden Fassung. 2Die APSO hat Vorrang.
(2) 1Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ („B.Sc.“) verliehen. 2Der akademische Grad kann mit dem Hochschulzusatz „(TUM)“ geführt werden.
(3) Zu dem Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik besteht an der Technischen Universität München kein verwandter Studiengang.
§ 35 Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
(1) Den Studienbeginn für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik regelt § 5 APSO.
(2) 1Der Umfang der für die Erlangung des Bachelorgrades erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlbereich beträgt 155 Credits. 2Hinzu kommen (25 Credits) fünf Monate für die Durchführung des Bachelorprojektes, die Erstellung der Bachelor’s Thesis und das Bachelorkolloquium (8 + 12 + 5 Credits). 3Der Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen im Pflicht-, Wahlbereich gemäß Anlage 1 im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik beträgt damit mindestens 180 Credits. 4Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium beträgt insgesamt sechs Semester.
§ 36 Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik müssen die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für ein Studium an einer Universität nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung-QualV) (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt sein.
(2) Zusätzlich ist der Nachweis der Eignung gemäß der Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität München vom 1. April 2010 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich.
§ 37 Modularisierung, Lehrveranstaltungen, Unterrichtssprache
(1) 1Generelle Regelungen zu Modulen und Lehrveranstaltungen sind in §§ 6 und 8 APSO getroffen. 2Bei Abweichungen zu Modulfestlegungen gilt § 12 Abs. 8 APSO.
(2) Der Studienplan mit einer Auflistung der zu belegenden Module im Pflicht- und Wahlbereich ist in der Anlage 2 aufgeführt.
(3) 1In der Regel ist im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik die Unterrichtssprache deutsch. 2Lehrveranstaltungen können in englischer Sprache abgehalten. 3Soweit einzelne Module in englischer Sprache abgehalten werden, ist dies in Anlage 1 gekennzeichnet.
§ 38 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
(1) Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle und Fristversäumnis sind in § 10 APSO geregelt.
(2) 1Mindestens eine der in der Anlage 1 als Grundlagenprüfungen gekennzeichneten Modulprüfungen muss bis zum Ende des zweiten Semesters erfolgreich abgelegt werden. 2Bei Fristüberschreitung gilt § 10 Abs. 5 APSO.
§ 39 Prüfungsausschuss
Die für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständige Stelle gemäß § 29 APSO ist der Prüfungsausschuss der Fakultät für Informatik.
§ 40 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen regelt § 16 APSO.
(2) Es müssen jedoch mindestens Prüfungsleistungen im Umfang von 65 Credits im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität München erbracht werden.
(3) Darüber hinaus müssen das Bachelorprojekt, die Bachelor’s Thesis und das Bachelorkolloquium im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität München erbracht werden.
§ 41 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren, Prüfungsformen
(1) Mögliche Prüfungsformen gemäß § 12 und 13 APSO sind neben Klausuren und mündlichen Prüfungen in diesem Studiengang insbesondere Übungsleistungen (ggf. Testate), Projektarbeiten, Präsentationen und wissenschaftliche Ausarbeitungen).
a) 1Eine Klausur ist eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht. 2In Klausuren sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit mit den vorgegebenen Methoden und definierten Hilfsmitteln Probleme erkennen und Wege zu ihrer Lösung finden und ggf. anwenden können. 3Die Dauer von Klausurarbeiten ist in § 12 Abs. 7 APSO geregelt.
b) 1Die Übungsleistung (ggf. Testate) ist die Bearbeitung von vorgegebenen Aufgaben (z.B. mathematischer Probleme, Programmieraufgaben, Modellierungen etc.) mit dem Ziel der Anwendung theoretischer Inhalte zur Lösung von anwendungsbezogenen Problemstellungen. 2Sie dient der Überprüfung von Fakten- und Detailwissen sowie dessen Anwendung. 3Die Übungsleistung kann u.a. schriftlich, mündlich oder elektronisch durchgeführt werden. 4Mögliche Formen sind z.B. Hausaufgaben, Übungsblätter, Programmierübungen, (E-)Tests, Aufgaben im Rahmen von Hochschulpraktika etc. 5Die konkreten Bestandteile der jeweiligen Übungsleistung und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt.
c) 1Im Rahmen einer Projektarbeit soll in mehreren Phasen (Initiierung, Problemdefinition, Rollenverteilung, Ideenfindung, Kriterienentwicklung, Entscheidung, Durchführung, Präsentation, schriftliche Auswertung) ein Projektauftrag als definiertes Ziel in definierter Zeit und unter Einsatz geeigneter Instrumente erreicht werden. 2Zusätzlich kann eine Präsentation Bestandteil der Projektarbeit sein, um die kommunikative Kompetenz bei der Darstellung von wissenschaftlichen Themen vor einer Zuhörerschaft zu überprüfen. 3Die konkreten Bestandteile der jeweiligen Projektarbeit und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt. 4Die Projektarbeit ist auch in Form einer Gruppenarbeit möglich. 5Die Studierenden weisen hierbei nach, dass sie in der Lage sind, die Aufgaben im Team zu lösen. 6Der als Prüfungsleistung jeweils zu bewertende Beitrag muss deutlich individuell erkennbar und bewertbar sein. 7Dies gilt auch für den individuellen Beitrag zum Gruppenergebnis.
d) 1Die wissenschaftliche Ausarbeitung ist eine schriftliche Leistung, in der eine anspruchsvolle wissenschaftliche bzw. wissenschaftlich-anwendungsorientierte Fragestellung mit den wissenschaftlichen Methoden der jeweiligen Fachdisziplin selbstständig bearbeitet wird. 2Die Studierenden sollen nachweisen, dass sie eine den Lernergebnissen des jeweiligen Moduls entsprechende Fragestellung unter Beachtung der Richtlinien für wissenschaftliches Arbeiten vollständig bearbeiten können – von der Analyse über die Konzeption bis zur Umsetzung. 3Mögliche Formen, die sich in ihrem jeweiligen Anspruchsniveau unterscheiden, sind z.B. Thesenpapier, Abstract, Essay, Studienarbeit, Seminararbeit etc. 4Die wissenschaftliche Ausarbeitung kann durch eine Präsentation und ggf. ein Kolloquium begleitet werden, um die kommunikative Kompetenz des Präsentierens von wissenschaftlichen Themen vor einer Zuhörerschaft zu überprüfen. 5In diesem Fall kann in die Bewertung auch eingehen, wie sich die Studierenden an der Diskussion zu den Arbeiten und Präsentationen der anderen Teilnehmer beteiligen. 6Die konkreten Bestandteile der jeweiligen wissenschaftlichen Ausarbeitung und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt.
e) 1Eine Präsentation ist eine systematische, strukturierte und mit geeigneten Medien (wie Beamer, Folien, Poster, Videos) visuell unterstützte mündliche Darbietung, in der spezifische Themen oder Ergebnisse veranschaulicht und zusammengefasst sowie komplexe Sachverhalte auf ihren wesentlichen Kern reduziert werden. 2Mit der Präsentation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie ein bestimmtes Themengebiet in einer bestimmten Zeit derart erarbeiten können, dass sie es in anschaulicher, übersichtlicher und verständlicher Weise einem Publikum präsentieren bzw. vortragen können. 3Außerdem sollen sie nachweisen, dass sie in Bezug auf ihr Themengebiet in der Lage sind, auf Fragen, Anregungen oder Diskussionspunkte des Publikums sachkundig einzugehen, und dass sie in der Lage sind, bei der Diskussion zu den Präsentationen anderer Teilnehmer sinnvolle Beiträge zu liefern. 4Die Präsentation kann durch eine kurze schriftliche Aufbereitung ergänzt werden. 5Die Präsentation kann als Einzel- oder als Gruppenleistung durchgeführt werden. 6Der als Prüfungsleistung jeweils zu bewertende Beitrag muss deutlich individuell erkennbar und bewertbar sein. 7Dies gilt auch für den individuellen Beitrag zum Gruppenergebnis.
f) 1Eine mündliche Prüfung ist ein zeitlich begrenztes Prüfungsgespräch zu bestimmten Themen und konkret zu beantwortenden Fragen. 2In mündlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die in den Modulbeschreibungen dokumentierten Qualifikationsziele erreicht haben, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. 3Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 4Die Dauer der Prüfung ist in § 13 Abs. 2 APSO geregelt.
(2) 1Die Modulprüfungen werden in der Regel studienbegleitend abgelegt. 2Art und Dauer einer Modulprüfung gehen aus Anlage 1: Prüfungsmodule hervor. 3Bei Abweichungen von diesen Festlegungen ist § 12 Abs. 8 APSO zu beachten. 4Für die Bewertung der Modulprüfungen gilt § 17 APSO.
(3) Ist in Anlage 1: Prüfungsmodule für eine Modulprüfung angegeben, dass diese schriftlich oder mündlich ist, so gibt der Prüfende spätestens zu Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise den Studierenden die verbindliche Prüfungsart bekannt.
(4) Auf Antrag der Studierenden und mit Zustimmung der Prüfenden können bei deutschsprachigen Lehrveranstaltungen Prüfungen in englischer Sprache/einer Fremdsprache abgelegt werden.
§ 41 a Multiple-Choice-Verfahren
Die Durchführung von Multiple-Choice-Verfahren ist in § 12a APSO geregelt.
§ 42 Studienleistungen
1Anstelle der nach § 45 Abs. 2 Satz 2 in Wahlmodulen zu erbringenden Prüfungsleistungen kann in Wahlmodulen auch die Erbringung von Studienleistungen verlangt werden. 2Der nach § 45 Abs. 2 Satz 2 zu erbringende Creditumfang an Prüfungsleistungen im Wahlbereich reduziert sich in diesen Fällen entsprechend.
§ 43 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen
(1) Mit der Immatrikulation in den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik gilt ein Studierender zu den Modulprüfungen der Bachelorprüfung als zugelassen.
(2) 1Die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung in einem Pflicht- oder Wahlmodul regelt § 15 Abs. 1 APSO. 2Die Anmeldung zu einer entsprechenden Wiederholungsprüfung in einem nicht bestandenen Pflichtmodul regelt § 15 Abs. 2 APSO.
§ 44 Wiederholung, Nichtbestehen von Prüfungen
(1) 1Die Wiederholung von Prüfungen ist in § 24 APSO geregelt. 2Die Wiederholungsprüfung einer am Ende der Vorlesungszeit stattgefundenen, nicht bestandenen Modulprüfung ist in der Regel bis zum Ende der ersten Vorlesungswoche des darauf folgenden Semesters abzulegen. 3Abweichend von Satz 2 richtet sich bei Prüfungen, die nicht von der Fakultät für Informatik angeboten werden, der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung nach den Regelungen der anbietenden Fakultät.
(2) Das Nichtbestehen von Prüfungen regelt § 23 APSO.
(3) 1Die Modulprüfung zu IN0021 „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ kann gemäß § 24 Abs. 10 Satz 1 APSO auf Antrag des Studierenden zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wobei das bessere Ergebnis zählt, falls sie bis zum ersten Prüfungstermin des entsprechenden Moduls im ersten Fachsemester abgelegt und bestanden worden ist. 2Die freiwillige Wiederholungsprüfung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen (in der Regel bis zum Ende der ersten Vorlesungswoche des darauf folgenden Semesters). 3Der Antrag auf Teilnahme an der freiwilligen Wiederholungsprüfung ist unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bis spätestestens zum Ende der Anmeldezeit für die Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen.
§ 45 Umfang der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung umfasst:
- die Modulprüfungen gemäß Abs. 2;
- das Bachelorprojekt und die Bachelor’s Thesis gemäß § 46;
- das Bachelorkolloquium gemäß § 46 a.
(2) 1Die Modulprüfungen sind in der Anlage 1 aufgelistet. 2Es sind 132 Credits in Pflichtmodulen und mindestens 23 Credits in Wahlmodulen nachzuweisen. 3Bei der Wahl der Module ist § 8 Abs. 2 APSO zu beachten.
(3) 1Sollte ein in der Anlage aufgeführtes Wahl- oder Wahlpflichtmodul nicht angeboten werden können, so gilt § 8 Abs. 3 APSO. 2Für die Bestimmung der Wahlmodule gilt § 17 Abs. 4 Sätze 5 bis 7 APSO.
§ 46 Bachelor’s Thesis
(1) 1Gemäß § 18 APSO hat jeder Studierende im Rahmen der Bachelorprüfung eine Bachelor’s Thesis anzufertigen. 2Die Bachelor’s Thesis kann von jedem fachkundigen Prüfenden der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München ausgegeben und betreut werden (Themensteller). 3Fachkundige Prüfende sind die Hochschullehrer und Junior-Fellows der Fakultät.
(2) 1Die Bachelor’s Thesis soll nach erfolgreicher Ablegung aller Modulprüfungen begonnen werden. 2Bachelorprojekt und Bachelor’s Thesis müssen thematisch und inhaltlich verbunden sein. 3Das Bachelorprojekt ist in einem Projektbericht (unter besonderer Berücksichtigung des Projektablaufes) darzulegen. 4Die Ergebnisse des Bachelorprojektes und der Bachelor’s Thesis sind in einem Vortrag mit fachlicher Aussprache im Rahmen eines Kolloquiums vorzustellen.
(3) 1Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung von Bachelorprojekt und Bachelor’s Thesis darf fünf Monate nicht überschreiten. 2Die Bachelor’s Thesis gilt als abgelegt und nicht bestanden, soweit der Studierende ohne gemäß § 10 Abs. 7 APSO anerkannte Gründe die Bachelor’s Thesis nicht fristgerecht abliefert. 3Für das bestandene Bachelorprojekt und die bestandene Bachelor’s Thesis werden 20 Credits vergeben (8+12 Credits).
(4) Die Regelungen des § 18 APSO gelten für die Bachelor’s Thesis in Verbindung mit einem Bachelorprojekt entsprechend.
(5) 1Falls die Bachelor’s Thesis nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, so kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden. 2Sie muss spätestens sechs Wochen nach dem Bescheid über das Ergebnis erneut angemeldet werden.
§ 46 a Bachelorkolloquium
(1) 1Ein Studierender gilt als zum Bachelorkolloquium gemeldet, wenn er im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik mindestens 102 Credits erreicht und das Bachelorprojekt und die Bachelor’s Thesis erfolgreich abgeschlossen hat. 2Die Prüfung soll spätestens zwei Monate nach dem gemäß Satz 1 bestimmten Anmeldetermin erfolgen.
(2) Das Bachelorkolloquium ist vom Themensteller von Bachelorprojekt und Bachelor’s Thesis und einem sachkundigen Beisitzer durchzuführen.
(3) Das Bachelorkolloquium ist auf Antrag des Studierenden in deutscher oder englischer Sprache zu halten.
(4) 1Die Dauer des Bachelorkolloquiums beträgt in der Regel 30 Minuten. 2Der Studierende hat ca. 15 Minuten Zeit, sein Bachelorprojekt und seine Bachelor’s Thesis vorzustellen. 3Daran schließt sich eine Disputation an, die sich ausgehend von dem Thema von Bachelorprojekt und Bachelor’s Thesis auf das weitere Fachgebiet erstreckt, dem die Bachelor’s Thesis zugehört.
(5) 1Das Bachelorkolloquium ist erfolgreich abgelegt, wenn es mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wird. 2Wurde das Bachelorkolloquium nicht bestanden, so gilt § 24 Abs. 6 APSO.
(6) Für das Bachelorkolloquium werden 5 Credits vergeben.
§ 46 b Zusatzprüfungen
(1) 1Ab dem sechsten Fachsemester können Modulprüfungen aus dem Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik als Zusatzprüfungen ablegt werden. 2Nicht bestandene Zusatzprüfungen können im Rahmen des Bachelorstudiums einmal wiederholt werden.
(2) 1Die Ergebnisse der Zusatzprüfungen fließen nicht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung ein und werden nicht im Bachelorzeugnis vermerkt. 2Die Zusatzprüfungen werden mit den erzielten Ergebnissen jedoch im Transcript of Records ausgewiesen.
§ 47 Bestehen und Bewertung der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle im Rahmen der Bachelorprüfung gemäß § 45 aufgeführten Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind und ein Punktekontostand von mindestens 180 Credits erreicht ist.
(2) 1Die Modulnote wird gemäß § 17 APSO errechnet. 2Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird als gewichtetes Notenmittel der Module gemäß § 45, von Bachelorprojekt und Bachelor’s Thesis gemäß § 46 und dem Bachelorkolloquium gemäß § 46 a errechnet. 3Die Notengewichte der einzelnen Module entsprechen den zugeordneten Credits. 4Das Gesamturteil wird durch das Prädikat gemäß § 17 APSO ausgedrückt.
§ 48 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
1Ist die Bachelorprüfung bestanden, so sind gemäß § 25 Abs. 1 und § 26 APSO ein Zeugnis, eine Urkunde und ein Diploma Supplement mit einem Transcript of Records auszustellen. 2Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind.
§ 49 In-Kraft-Treten*)
(1) 1Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. 2Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2008/09 ihr Fachstudium an der Technischen Universität München aufnehmen.
(2) Gleichzeitig tritt die Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität München vom 4. Oktober 2006, geändert mit der Satzung vom 31. Juli 2007, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 1 Satz 2 außer Kraft.
*) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 2. September 2008. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen ergibt sich aus den Änderungssatzungen.
Anlage 1 Prüfungsmodule
Pflichtmodule Informatik
Pflichmodule Wirtschaftsinformatik
Pflichtmodule Wirtschaftswissenschaften
Pflichtmodule Methodische Grundlagen
Pflichtmodule Bachelorprojekt und Bachelor's Thesis
Wahlmodule Überfachliche Grundlagen
Wahlmodule Wirtschaftsinformatik
Pflichtmodule Informatik
Nr. | Modulbezeichnung | Lehrform SWS V Ü PS | Sem | SWS | Credits | Prüfungsart | Prüfungs-dauer | Unterrichts-sprache |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Pflichtmodule Informatik | 41 | |||||||
IN0001 | Einführung in die Informatik 1* | V | WS, 1.Sem | 4V | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0002 | Praktikum: Grundlagen der Programmierung* | P | WS, SS1.Sem | 3P+1Ü | 6 | Übungsleistung | deutsch | |
IN0006 | Einführung in die Softwaretechnik | V | SS, 2.Sem | 3V+2Ü | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch oder englisch |
IN0007 | Grundlagen: Algorithmen und Datenstrukturen | V | SS, 2.Sem | 3V+2Ü | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0003 | Einführung in die Informatik 2 | V | WS, 3.Sem | 2V+2Ü | 5 | Klausur | 75-125 min | deutsch |
IN0008 | Grundlagen: Datenbanken | V | WS, 3.Sem | 3V+2Ü | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0010 | Grundlagen: Rechnernetze und Verteilte Systeme | V | SS, 4.Sem | 3V+2Ü | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
Pflichtmodule Wirtschaftsinformatik
Nr. | Modulbezeichnung | Lehrform SWS V Ü PS | Sem | SWS | Credits | Prüfungsart | Prüfungs-dauer | Unterrichts-sprache | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Pflichtmodule Wirtschaftsinformatik | 43 | ||||||||
IN0021 | Einführung in die Wirtschaftsinformatik* | V | WS 1.Sem | 2V+2Ü | 5 | Klausur | 75-125 min | deutsch | |
IN2085 | Software Engineering für betriebliche Anwendungen Bachelorkurs | V | WS 3.Sem | 2V+2Ü | 5 | Klausur | 75-125 min | deutsch | |
IN0022 | Planen und Entscheiden in betrieblichen Informationssystemen | V | SS 4.Sem | 2V+2Ü | 5 | Klausur | 75-125 min | deutsch | |
IN2033 | Informationsmanagement | V | SS 4.SEm | 2V+2Ü | 5 | Klausur | 75-125 min | deutsch | |
IN2258 | Middleware und Verteilte Systeme | V | WS 5.SEm | 3V+1Ü | 5 | Klausur | 75-125 min | deutsch oder englisch | |
IN0013 | Proseminar | S | WS,SS 2.Sem | 2S | 4 | Präsentation | deutsch oder englisch | ||
IN0014 | Seminar | S | WS,SS 4.Sem | 2S | 4 | Wissenschaftliche Ausarbeitung | deutsch oder englisch | ||
IN0012 | Bachelor-Praktikum | P | WS,SS 5.SEm | 6P | 10 | Projektarbeit | deutsch oder englisch |
Pflichtmodule Wirtschaftswissenschaften
Nr. | Modulbezeichnung | Lehrform SWS V Ü PS | Sem | SWS | Credits | Prüfungsart | Prüfungs-dauer | Unterrichts-sprache |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Pflichtmodule Wirtschaftswissenschaften | 26 | |||||||
WI001057 | Kostenrechnung | V | SS 2.Sem. | 2V+2Ü | 6 | Klausur | 120 min | deutsch |
WI000969 | Entrepreneurship für Wirtschaftsinformatiker | V | WS 3.Sem | 2V | 3 | Klausur | 60-120 min | englisch |
WI001059 | Buchführung und Rechnungswesen | V | WS 3.Sem | 2V+2Ü | 6 | Klausur | 120 min | deutsch |
IN2083 | Projektorganisation und -management in der Softwareentwicklung | V | SS 4.Sem | 3V+1Ü | 5 | Klausur | 75-125 min | deutsch |
WI000219 | Investitions- und Finanzmanagement | V | WS 5.Sem | 2V+2Ü | 6 | Klausur | 120 min | deutsch |
Pflichtmodul Methodische Grundlagen
Nr. | Modulbezeichnung | Lehrform SWS V Ü P S | Sem | SWS | Credits | Prüfungs-art | Prüfungs-dauer | Unterrichts-sprache |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Pflichtmodule Methodische Grundlagen | 26 | |||||||
MA9711 | Mathematische Behandlung der Natur- und Wirtschaftswissenschaften 1* | V | WS 1.Sem | 2V+2Ü | 6 | Klausur | 90min | deutsch |
IN0015 | Diskrete Strukturen* | V | WS 1.Sem | 4V+2Ü | 8 | Klausur | 120-180 min | deutsch |
MA9712 | Statistik für BWL | V | SS 2.Sem | 2V+2Ü | 6 | Klausur | 60-90 min | deutsch |
WI000261 | Empirical Research Methods | V | SS 4.Sem | 2V+2Ü | 6 | Klausur | 60-120 min | englisch |
Pflichtmodule Bachelorprojekt und Bachelor’s Thesis
Nr. | Modulbezeichnung | Lehrform SWS V Ü P S | Sem | SWS | Credits | Prüfungs-art | Prüfungs-dauer | Unterrichts-sprache |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Pflichtmodule Bachelorprojekt und Bachelor’s Thesis | 25 | |||||||
Bachelorprojekt | P 6. Sem | 5P | 8 | Klausur | +++ | deutsch | ||
Bachelor’s Thesis | S 6. Sem. | 7S | 12 | Klausur | +++ | deutsch | ||
Bachelorkolloquium | S 6. Sem. | 3S | 5 | Klausur | 15-30 min | deutsch |
Wahlmodule Überfachliche Grundlagen
Aus folgender Liste sind mindestens 6 Credits zu erbringen:
Wahlmodule Überfachliche Grundlagen
Wahlmodule Wirtschaftsinformatik
Aus folgender Liste sind mindestens 13 Credits zu erbringen:
Wahlmodule Wirtschaftsinformatik
Erläuterungen:
Sem. = Semester; SWS = Semesterwochenstunden; V = Vorlesung; Ü = Übung; P = Praktikum, S = Seminar
In der Spalte Prüfungsdauer ist bei schriftlichen Prüfungen die Prüfungsdauer in Minuten aufgeführt. Bei mündlichen Prüfungen ist dort "m" eingetragen.
* Diese Lehrveranstaltungen gelten als Grundlagenprüfungen, so dass mindestens eine bis zum Ende des zweiten Semesters erfolgreich abzulegen ist. (siehe FPO §38 Abs. 2).
** Es ist jeweils ein bestandenes Projekt Systementwicklung, ein bestandenes Proseminar und ein bestandenes Hauptseminar aus dem Bereich Wirtschaftsinformatik oder Informatik nachzuweisen.
*** Vorbehaltlich kapazitativer Verfügbarkeit. Ansonsten können Veranstalungen aus dem Wahlmodul Wirtschaftsinformatik in entsprechendem Umfang belegt werden.
- 1Die in den Modulkatalogen angegebene Prüfungsdauer gilt nur für schriftliche Prüfungen. 2Im Falle einer Midterm-Klausur erhöht sich die maximal zulässige Prüfungsdauer um 25 %.
- 1Seminare und Praktika werden in der Regel nicht in Form einer Klausur geprüft (gekennzeichnet durch +++). 2Prüfungsleistungen sind hier beispielsweise Vorträge und Ausarbeitungen. 3Werden Seminare und Praktika zusätzlich schriftlich geprüft, liegt die Prüfungsdauer zwischen Credits*15 Minuten und Credits*25 Minuten unter Berücksichtigung von § 40 Abs. 2.
- Die Liste der Module im Wahlmodul „Überfachliche Grundlagen“ und „Wirtschaftsinformatik“ wird vom Prüfungsausschuss laufend fortgeschrieben und aktualisiert.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Technischen Universität München vom 16. Oktober 2013 sowie der Genehmigung durch den Präsidenten der Technischen Universität München vom 6. November 2013.
München, den 6. November 2013
Technische Universität München
Wolfgang A. Herrmann
Präsident
Diese Satzung wurde am 6. November 2013 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 6. November 2013 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 6. November 2013.