Fachprüfungs- und Studienordnung Master Informatik
FPSO 2013 Fassung vom 7. Februar 2018
gültig nur für Studierenden mit Studienbeginn von WiSe 2016/17 bis SoSe 2018
Bitte beachten:
Rechtsverbindlich ist allein die in der Hochschule am 29. Oktober 2013 niedergelegte Fassung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Informatik, den Master-Teilzeitstudiengang Informatik (50%) sowie den Master-Teilzeitstudiengang Informatik (66%) in Verbindung mit der am 05. November 2014 niedergelegte Fassung der ersten Änderungssatzung und der am 3. Dezember 2015 niedergelegte Fassung der Sammelsatzungsänderung zur Änderung der Bewerbungsfristen für die Studiengänge der Informatik, der am 2. September 2016 niedergelegte Fassung der 3. Änderungssatzung und der am 07. Februar 2018 niedergelegten Fassung der Sammelsatzungsänderung zur Änderung des englischen Sprachnachweises.
Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung (APSO)
Die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung der TUM ist für alle Bachelor- und Masterstudiengänge der TUM gültig und definiert den Rahmen für die genauere Ausgestaltung der Studiengänge in der FPSO.
Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 43 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technische Universität München folgende Satzung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
INHALTSVERZEICHNIS
I. Masterstudiengang
§ 34 Geltungsbereich, akademischer Grad, verwandte Studiengänge
§ 35 Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
§ 36 Qualifikationsvoraussetzungen
§ 37 Modularisierung, Modulprüfung, Lehrveranstaltungen, Studienrichtungen, Unterrichtssprache
§ 38 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
§ 39 Prüfungsausschuss
§ 40 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 41 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren, Prüfungsformen
§ 42 Anmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
§ 43 Umfang der Masterprüfung
§ 44 Wiederholung, Nichtbestehen von Prüfungen
§ 45 Studienleistungen
§ 46 Master’s Thesis
§ 47 Bestehen und Bewertung der Masterprüfung
§ 48 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
§ 49 Double Degree
II. Master-Teilzeitstudiengang (50%)
§ 50 Geltungsbereich, Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
§ 51 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
§ 52 Anmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
§ 53 Master's Thesis
III. Master-Teilzeitstudiengang (66%)
§ 54 Geltungsbereich, Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
§ 55 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
§ 56 Anmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
§ 57 Master's Thesis
IV. Schlussbestimmung
Anlagen
Anlage 1: Prüfungsmodule
Anlage 2: Eignungsverfahren
Anlage 3: Studienpläne
I. Masterstudiengang Informatik
§ 34 Geltungsbereich, akademischer Grad, verwandte Studiengänge
(1) 1Die Fachprüfungs- und Studienordnung (FPSO) für den Masterstudiengang Informatik ergänzt die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität München (APSO) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die APSO hat Vorrang.
(2) 1Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad „Master of Science" („M.Sc.“) verliehen. 2Dieser akademische Grad kann mit dem Hochschulzusatz „(TUM)“ geführt werden.
(3) Der Masterstudiengang Informatik und die beiden Master-Teilzeitstudiengänge Informatik sind verwandte Studiengänge.
§ 35 Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
(1) Eine Aufnahme des Masterstudiengangs Informatik an der Technischen Universität München ist sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester möglich.
(2) 1Der Umfang der für die Erlangung des Mastergrades erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlbereich beträgt 90 Credits (63 Semesterwochenstunden), verteilt auf drei Semester. 2Hinzu kommen maximal sechs Monate für die Durchführung der Master’s Thesis gemäß § 46 mit 30 Credits. 3Der Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen gemäß Anlage 1 im Masterstudiengang Informatik beträgt damit inklusive Master’s Thesis mindestens 120 Credits. 4Die Regelstudienzeit für das Masterstudium beträgt insgesamt vier Semester.
§ 36 Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation für den Masterstudiengang Informatik wird nachgewiesen durch:
1. nachstehende Hochschulabschlüsse:
a) einen an einer inländischen Universität erworbenen qualifizierten Bachelorabschluss in einem Informatikstudiengang oder vergleichbaren Studiengängen oder
b) einen an einer ausländischen Universität erworbenen international anerkannten qualifizierten Bachelorabschluss in den unter Buchst. a) genannten Studiengängen oder
c) einen an einer inländischen Fachhochschule erworbenen, qualifizierten Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss in den unter Buchst. a) genannten Studiengängen oder
d) einen an einer inländischen Universität erworbenen Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterabschluss in den unter Buchst. a) genannten Studiengängen oder
e) einen an einer ausländischen Hochschule erworbenen Abschluss, der den unter Buchst. c) und d) genannten Abschlüssen gleichwertig ist, oder
f) einen Diplomabschluss in den unter a) genannten Studiengängen, der an einer inländischen Berufsakademie erworben wurde, die den Kriterien des KMK-Beschlusses vom 29. September 1995 entspricht, oder
g) einen an einer inländischen Berufsakademie erworbenen Abschluss in einem akkreditierten Bachelor- oder Masterstudiengang in den unter Buchst. a) genannten Studiengängen;
2. adäquate Kenntnisse der englischen Sprache; hierzu ist von Studierenden, deren Ausbildungssprache nicht Englisch ist, der Nachweis durch einen anerkannten Sprachtest wie den „Test of English as a Foreign Language“ (TOEFL) (mindestens 88 Punkte), das „International English Language Testing System“ (IELTS) (mindestens 6,5 Punkte) oder die „Cambridge Main Suite of English Examinations“; wurde die Abschlussarbeit (Bachelor's Thesis) in englischer Sprache verfasst, so sind hiermit ebenfalls adäquate Kenntnisse der englischen Sprache nachgewiesen,
3. einen Nachweis über Fachkenntnisse in Form eines „Graduate Record Examination (GRE) General Test“ oder in Form eines „Graduate Aptitude Test in Engineering“ (GATE) für Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Erststudium in folgenden Ländern abgeschlossen haben: China, Bangladesch, Indien, Iran, Pakistan; für andere Bewerberinnen und Bewerber mit einem Erststudium, das nicht in einem Unterzeichnerstaat des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (im Folgenden: Lissabon-Konvention) abgeschlossen wurde, wird die Einreichung des Tests nach Satz 1 empfohlen, da dieser bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der mit dem Erstabschluss nachgewiesenen Kompetenzen gemäß Abs. 2 nachgefordert wird; bei Abschlüssen, die aus Unterzeichnerstaaten der Lissabon-Konvention stammen, wird eine Nachforderung nicht erforderlich; die genauen Angaben zur Durchführung der Tests werden rechtzeitig auf den Internetseiten des Prüfungsauschuss bekannt gegeben,
4. das Bestehen des Eignungsverfahrens gemäß Anlage 2.
(2) Ein im Sinne von Abs. 1 qualifizierter Hochschulabschluss liegt vor, wenn dieser die Ablegung von Prüfungsleistungen umfasst, die Prüfungsleistungen in dem wissenschaftlich orientierten einschlägigen, in Abs. 1 Nr. 1 genannten Bachelorstudiengang Informatik der Technischen Universität München gleichwertig sind und die den fachlichen Anforderungen des Masterstudienganges Informatik entsprechen.
(3) 1Zur Feststellung nach Abs. 2 werden die Pflichtmodule des Bachelorstudiengangs Informatik an der Technischen Universität München herangezogen. 2Fehlen zu dieser Feststellung Prüfungsleistungen, so kann die Kommission zum Eignungsverfahren nach Anlage 2 Nr. 3 fordern, dass zum Nachweis der Qualifikation nach Abs. 1 solche Prüfungen als zusätzliche Grundlagenprüfungen gemäß Anlage 2 Nr. 5.1.3 abzulegen sind. 3Der Studienbewerber ist hierüber nach Sichtung der Unterlagen im Rahmen der ersten Stufe des Eignungsverfahrens zu informieren.
(4) Über die Vergleichbarkeit des Studiengangs, über die Feststellung der speziellen fachlichen Eignung sowie über die Gleichwertigkeit der an ausländischen Hochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Art. 63 Bayerisches Hochschulgesetz.
§ 37 Modularisierung, Modulprüfung, Lehrveranstaltungen, Studienrichtungen, Unterrichtssprache
(1) 1Generelle Regelungen zu Modulen und Lehrveranstaltungen sind in den §§ 6 und 8 APSO getroffen. 2Bei Abweichungen zu Modulfestlegungen gilt § 12 Abs. 8 APSO.
(2) Der Studienplan mit den Modulen im Pflicht- und Wahlbereich ist in der Anlage 3 aufgeführt.
(3) 1Neben den deutschsprachigen Lehrveranstaltungen werden ausreichend Lehrveranstaltungen in englischer Sprache angeboten. 2Es besteht daher die Möglichkeit, den Masterstudiengang ausschließlich in englischer Sprache zu studieren. 3Sofern Studierende bei der Bewerbung keine Deutschkenntnisse nachgewiesen haben, wird in der Zulassung die Auflage ausgesprochen, dass bis zum Ende des zweiten Fachsemesters mindestes ein Modul erfolgreich abzulegen ist, in dem integrativ Deutschkenntnisse erworben werden. 4Das Angebot wird vom Prüfungsausschuss ortsüblich bekannt gegeben. 5Freiwillig erbrachte außercurriculare Angebote wie z.B. Deutschkurse des TUM Sprachenzentrums werden ebenfalls anerkannt.
§ 38 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
(1) Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle und Fristversäumnis sind in § 10 APSO geregelt.
(2) 1Mindestens eine der in der Anlage 1 aufgeführten Modulprüfungen muss bis zum Ende des zweiten Semesters erfolgreich abgelegt werden. 2Bei Fristüberschreitung gilt § 10 Abs. 5 APSO.
§ 39 Prüfungsausschuss
Die für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständige Stelle gemäß § 29 APSO ist der Prüfungsausschuss der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München.
§ 40 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen regelt § 16 APSO.
(2) 1Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen Hochschule im Rahmen eines Auslandssemesters erworben werden, können bis zu einem Umfang von 30 Credits auch dann angerechnet und als Wahlleistungen in die Masterprüfung eingebracht werden, wenn es zwar kein entsprechendes Modul im Modulkatalog der Technischen Universität München gibt, die sonstigen Anforderungen aber denen des Masterstudienganges Informatik entsprechen und in einem sinnvollen Zusammenhang mit den Studieninhalten stehen. 2Über die Anerkennung dieser Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit den Auslandsbeauftragten der Fakultät für Informatik.
3) Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Doppeldiplomierungsprogrammes an einer anderen Hochschule erbracht werden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn Sie einem mit den Auslandsbeauftragten der Fakultät für Informatik vereinbarten „Learning Agreement“ entsprechen.
(4) 1Bei einem Wechsel von dem Vollzeitstudiengang Informatik in einen Teilzeitstudiengang Informatik, einem Wechsel zwischen den Teilzeitstudiengängen oder einem Wechsel von einem Teilzeitstudiengang in den Vollzeitstudiengang werden die Studienzeiten von Amts wegen angerechnet. 2Bei einem Wechsel von einem Teilzeitstudiengang in eine höhere Teilzeitstufe oder in den Vollzeitstudiengang wird vom Prüfungsausschuss auf Antrag eine Prüfungsfristverlängerung gewährt.
§ 41 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren, Prüfungsformen
(1) Mögliche Prüfungsformen gemäß § 12 und 13 APSO sind neben Klausuren und mündlichen Prüfungen in diesem Studiengang insbesondere Laborleistungen, Übungsleistungen (ggf. Testate), Berichte, Projektarbeiten, Präsentationen, Lernportfolios und wissenschaftliche Ausarbeitungen.
a) 1Eine Klausur ist eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht mit dem Ziel, in begrenzter Zeit mit den vorgegebenen Methoden und definierten Hilfsmitteln Probleme zu erkennen und Wege zu ihrer Lösung zu finden und ggf. anwenden zu können. 2Die Dauer von Klausurarbeiten ist in § 12 Abs. 7 APSO geregelt. 3Es soll nachgewiesen werden, dass in begrenzter Zeit mit den vorgegebenen Methoden und definierten Hilfsmitteln Probleme erkannt und Wege zu ihrer Lösung gefunden und ggf. angewendet werden können.
b) 1Laborleistungen beinhalten je nach Fachdisziplin Versuche, Messungen, Arbeiten im Feld, Feldübungen etc. mit dem Ziel der Durchführung, Auswertung und Erkenntnisgewinnung. 2Bestandteil können z.B. sein: die Beschreibung der Vorgänge und die jeweiligen theoretischen Grundlagen inkl. Literaturstudium, die Vorbereitung und praktische Durchführung, ggf. notwendige Berechnungen, ihre Dokumentation und Auswertung sowie die Deutung der Ergebnisse hinsichtlich der zu erarbeitenden Erkenntnisse. 3Die Laborleistung kann durch eine Präsentation ergänzt werden, um die kommunikative Kompetenz bei der Darstellung von wissenschaftlichen Themen vor einer Zuhörerschaft zu überprüfen. 4Die konkreten Bestandteile der jeweiligen Laborleistung und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt.
c) 1Die Übungsleistung (ggf. Testate) ist die Bearbeitung von vorgegebenen Aufgaben (z.B. mathematischer Probleme, Programmieraufgaben, Modellierungen etc.) mit dem Ziel der Anwendung theoretischer Inhalte zur Lösung von anwendungsbezogenen Problemstellungen. 2Sie dient der Überprüfung von Fakten- und Detailwissen sowie dessen Anwendung. 3Die Übungsleistung kann u.a. schriftlich, mündlich oder elektronisch durchgeführt werden. 4Mögliche Formen sind z.B. Hausaufgaben, Übungsblätter, Programmierübungen, (E-)Tests, Aufgaben im Rahmen von Hochschulpraktika etc. 5Die konkreten Bestandteile der jeweiligen Übungsleistung und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt.
d) 1Ein Bericht ist eine schriftliche Aufarbeitung und Zusammenfassung eines Lernprozesses mit dem Ziel, Gelerntes strukturiert wiederzugeben und die Ergebnisse im Kontext eines Moduls zu analysieren. 2In dem Bericht soll nachgewiesen werden, dass die wesentlichen Aspekte erfasst wurden und schriftlich wiedergeben werden können. 3Mögliche Berichtsformen sind bspw. Exkursionsberichte, Praktikumsberichte, Arbeitsberichte etc. 4Der schriftliche Bericht kann durch eine Präsentation ergänzt werden, um die kommunikative Kompetenz bei der Darstellung der Inhalte vor einer Zuhörerschaft zu überprüfen.
e) 1Im Rahmen einer Projektarbeit soll in mehreren Phasen (Initiierung, Problemdefinition, Rollenverteilung, Ideenfindung, Kriterienentwicklung, Entscheidung, Durchführung, Präsentation, schriftliche Auswertung) ein Projektauftrag als definiertes Ziel in definierter Zeit und unter Einsatz geeigneter Instrumente erreicht werden. 2Zusätzlich kann eine Präsentation Bestandteil der Projektarbeit sein, um die kommunikative Kompetenz bei der Darstellung von wissenschaftlichen Themen vor einer Zuhörerschaft zu überprüfen. 3Die konkreten Bestandteile der jeweiligen Projektarbeit und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt. 4Die Projektarbeit ist auch in Form einer Gruppenarbeit möglich. 5Hierbei soll nachgewiesen werden, dass Aufgaben im Team gelöst werden können. 6Der als Prüfungsleistung jeweils zu bewertende Beitrag muss deutlich individuell erkennbar und bewertbar sein. 7Dies gilt auch für den individuellen Beitrag zum Gruppenergebnis.
f) 1Die wissenschaftliche Ausarbeitung ist eine schriftliche Leistung, in der eine anspruchsvolle wissenschaftliche bzw. wissenschaftlich-anwendungsorientierte Fragestellung mit den wissenschaftlichen Methoden der jeweiligen Fachdisziplin selbstständig bearbeitet wird. 2Es soll nachgewiesen werden, dass eine den Lernergebnissen des jeweiligen Moduls entsprechende Fragestellung unter Beachtung der Richtlinien für wissenschaftliches Arbeiten vollständig bearbeitet werden kann - von der Analyse über die Konzeption bis zur Umsetzung. 3Mögliche Formen, die sich in ihrem jeweiligen Anspruchsniveau unterscheiden, sind z.B. Thesenpapier, Abstract, Essay, Studienarbeit, Seminararbeit etc. 4Die wissenschaftliche Ausarbeitung kann durch eine Präsentation und ggf. ein Kolloquium begleitet werden, um die kommunikative Kompetenz des Präsentierens von wissenschaftlichen Themen vor einer Zuhörerschaft zu überprüfen. 5In diesem Fall kann auch die Beteiligung in die Bewertung eingehen. 6Die konkreten Bestandteile der jeweiligen wissenschaftlichen Ausarbeitung und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt.
g) 1Eine Präsentation ist eine systematische, strukturierte und mit geeigneten Medien (wie Beamer, Folien, Poster, Videos) visuell unterstützte mündliche Darbietung, in der spezifische Themen oder Ergebnisse veranschaulicht und zusammengefasst sowie komplexe Sachverhalte auf ihren wesentlichen Kern reduziert werden. 2Mit der Präsentation soll die Kompetenz nachgewiesen werden, sich ein bestimmtes Themengebiet in einer bestimmten Zeit derart zu erarbeiten, dass es in anschaulicher, übersichtlicher und verständlicher Weise einem Publikum präsentiert bzw. vorgetragen werden kann. 3Außerdem soll nachgewiesen werden, dass in Bezug auf das jeweilige Themengebiet auf Fragen, Anregungen oder Diskussionspunkte des Publikums sachkundig eingegangen werden kann. 4Die Präsentation kann durch eine kurze schriftliche Aufbereitung ergänzt werden. 5Die Präsentation kann als Einzel- oder als Gruppenleistung durchgeführt werden. 6Der als Prüfungsleistung jeweils zu bewertende Beitrag muss deutlich individuell erkennbar und bewertbar sein. 7Dies gilt auch für den individuellen Beitrag zum Gruppenergebnis.
h) 1Eine mündliche Prüfung ist ein zeitlich begrenztes Prüfungsgespräch zu bestimmten Themen und konkret zu beantwortenden Fragen. 2In mündlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass die in den Modulbeschreibungen dokumentierten Qualifikationsziele erreicht wurden sowie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt wurden und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge eingeordnet werden können. 3Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 4Die Dauer der Prüfung ist in § 13 Abs. 2 APSO geregelt.
i) 1Ein Lernportfolio ist eine nach zuvor festgelegten Kriterien ausgewählte schriftliche Darstellung von eigenen Arbeiten, mit der Lernfortschritt und Leistungsstand zu einem bestimmten Zeitpunkt und bezogen auf einen definierten Inhalt nachgewiesen werden sollen. 2Die Auswahl der Arbeiten, deren Bezug zum eigenen Lernfortschritt und ihr Aussagegehalt für das Erreichen der Qualifikationsziele müssen begründet werden. 3In dem Lernportfolio soll nachgewiesen werden, dass für den Lernprozess Verantwortung übernommen und die in der Modulbeschreibung dokumentierten Qualifikationsziele erreicht wurden. 4Als Bestandteile erfolgreicher Selbstlernkontrollen des Lernportfolios kommen je nach Modulbeschreibung insbesondere Arbeiten mit Anwendungsbezug, Internetseiten, Weblogs, Bibliographien, Analysen, Thesenpapiere sowie grafische Aufbereitungen eines Sachverhalts oder einer Fragestellung in Betracht. 5Die konkreten Bestandteile des jeweiligen Lernportfolios und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt.
(2) 1Die Modulprüfungen werden in der Regel studienbegleitend abgelegt. 2Art und Dauer einer Modulprüfung gehen aus Anlage 1 hervor. 3Bei Abweichungen von diesen Festlegungen ist §12 Abs. 8 APSO zu beachten. 4Für die Bewertung der Modulprüfung gilt § 17 APSO. 5Die Notengewichte von Modulteilprüfungen entsprechen den ihnen in Anlage 1 zugeordneten Gewichtungsfaktoren.
(3) Ist in Anlage 1: Prüfungsmodule für eine Modulprüfung angegeben, dass diese schriftlich oder mündlich ist, so gibt der Prüfende spätestens zu Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise den Studierenden die verbindliche Prüfungsart bekannt.
(4) Auf Antrag der Studierenden und mit Zustimmung der Prüfenden können Prüfungen in einer anderen Sprache als die der Lehrveranstaltung abgelegt werden.
§ 42 Anmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
(1) 1Mit der Immatrikulation in den Masterstudiengang Informatik gilt ein Studierender zu den Modulprüfungen der Masterprüfung als zugelassen. 2Ebenfalls gelten Studierende zu einzelnen Modulprüfungen als zugelassen, die im Rahmen des konsekutiven Bachelorstudiengangs Informatik an der Technischen Universität München Zusatzprüfungen gemäß § 46b der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik der Technischen Universität München vom 15. Juni 2012 in der jeweils geltenden Fassung ablegen.
(2) 1Die Anmeldung zu einer Modulprüfung im Pflicht- und Wahlpflicht- und Wahlbereich regelt § 15 Abs. 1 APSO. 2Die Anmeldung zu einer entsprechenden Wiederholungsprüfung in einem nicht bestandenen Pflicht-/Wahlpflichtmodul regelt § 15 Abs. 2 APSO.
§ 43 Umfang der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung umfasst:
- die Modulprüfungen in den entsprechenden Modulen gemäß Abs. 2,
- die Master’s Thesis gemäß § 46.
(2) 1Die Modulprüfungen sind in der Anlage 1 aufgelistet. 2Neben den in Anlage 1 A genannten Modulprüfungen im Umfang von 31 Credits in den Pflichtmodulen sind Modulprüfungen im Umfang von mindestens 53 Credits in Wahlmodulen aus dem Wahlmodulkatalog Informatik gemäß Anlage 1 B und Modulprüfungen im Umfang von mindestens 6 Credits in Wahlmodulen aus dem Wahlmodulkatalog Überfachliche Grundlagen gemäß Anlage 1 C nachzuweisen. 3Bei der Wahl der Module ist § 8 Abs. 2 APSO zu beachten.
§ 44 Wiederholung, Nichtbestehen von Prüfungen
(1) 1Die Wiederholung von Prüfungen ist im § 24 APSO geregelt. 2Die Wiederholungsprüfung einer am Ende der Vorlesungszeit stattgefundenen, nicht bestandenen Modulprüfung ist in der Regel bis zum Ende der ersten Vorlesungswoche des darauf folgenden Semesters abzulegen.
(2) Das Nichtbestehen von Prüfungen regelt § 23 APSO.
§ 45 Studienleistungen
1Anstelle der nach § 43 Abs. 2 Satz 2 in Wahlmodulen zu erbringenden Prüfungsleistungen kann in Wahlmodulen auch die Erbringung von Studienleistungen verlangt werden. 2Der nach § 43 Abs. 2 Satz 2 zu erbringende Creditumfang an Prüfungsleistungen im Wahlbereich reduziert sich in diesen Fällen entsprechend.
§ 46 Master’s Thesis
(1) 1Gemäß § 18 APSO hat jeder Studierende im Rahmen der Masterprüfung eine Master’s Thesis anzufertigen. 2Die Master’s Thesis kann von jedem hauptamtlichen Hochschullehrer der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München ausgegeben und betreut werden. 3Die Prüfenden nach Satz 2 werden vom Prüfungsausschuss bestellt.
(2) Die Master’s Thesis soll nach erfolgreicher Ablegung aller Modulprüfungen begonnen werden.
(3) Wurde im Eignungsverfahren gem. Anlage 2 Nr. 5.1.3 Satz 2 das Ablegen von Grundlagenprüfungen zur Auflage gemacht, so ist der Studierende zur Master’s Thesis nur zugelassen, wenn der Nachweis des Bestehens der Grundlagenprüfungen erbracht ist.
(4) 1Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Master’s Thesis darf sechs Monate nicht überschreiten. 2Die Master's Thesis gilt als abgelegt und nicht bestanden, soweit sie ohne gemäß § 10 Abs. 7 APSO anerkannte triftige Gründe nicht fristgerecht abgelieft wird. 3Die Master’s Thesis kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden.
(5) 1Der Abschluss der Master’s Thesis besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Vortrag über deren Inhalt. 2Der Vortrag geht nicht in die Benotung ein.
(6) 1Falls die Master’s Thesis nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, so kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden. 2Sie muss spätestens sechs Wochen nach dem Bescheid über das Ergebnis erneut angemeldet werden.
§ 47 Bestehen und Bewertung der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle im Rahmen der Masterprüfung gemäß § 43 Abs. 1 abzulegenden Prüfungen bestanden sind und ein Punktekontostand von mindestens 120 Credits erreicht ist.
(2) 1Die Modulnote wird gemäß § 17 APSO errechnet. 2Die Gesamtnote der Masterprüfung wird als gewichtetes Notenmittel der Module gemäß § 43 und der Master’s Thesis errechnet. 3Die Notengewichte der einzelnen Module entsprechen den zugeordneten Credits.
§ 48 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
1Ist die Masterprüfung bestanden, so sind gemäß § 25 Abs. 1 und § 26 APSO ein Zeugnis, eine Urkunde und ein Diploma Supplement mit einem Transcript of Records auszustellen. 2Eine Erstellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungs- und Studienleistungen erfüllt sind.
§ 49 Double Degree
1Die Technische Universität München und die Universitäten Telecom ParisTech / Eurecom, École Polytechnique Paris, KTH Stockholm, TPU Tomsk, AUI Marokko und GIT USA bieten aufgrund eines Kooperationsvertrags jeweils ein Double Degree Programm an. 2Für die Studierenden des Masterstudiengangs Informatik an der Technischen Universität München, die an einem dieser Double Degree Programme teilnehmen, gelten folgende spezielle Regelungen:
- Von den Partneruniversitäten ausgewählte Teilnehmer für das Double Degree Programm haben ihrer Bewerbung an der Technischen Universität München eine Bestätigung der Fakultät für Informatik über die Nominierung zum Double Degree Programm beizufügen.
- Abweichend von § 36 Abs. 1 Nr. 2 sind adäquate Kenntnisse der englischen Sprache ebenfalls nachgewiesen durch ein Sprachzertifikat oder einen Sprachtest der Partneruniversitäten, das oder der dem von der Technischen Universität München geforderten Kompetenz-Niveau für die an der Technischen Universität München anerkannten Sprachtests entspricht.
- Abweichend von Nr. 2.3 der Anlage Eignungsverfahren haben Programm-Studierende ihrem Bewerbungsantrag für das Studium an der Technischen Universität München neben der Bestätigung über die Nominierung nach Nr. 1 und dem Nachweis der Englischkenntnisse nach Nr. 2 einen Nachweis über einen Hochschulabschluss nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 sowie einen tabellarischen Lebenslauf beizufügen.
- 1Von der Technischen Universität München ausgewählte Programm-Studierende, absolvieren zwei Semester an der Technischen Universität München und zwei weitere Semester an einer der Partneruniversitäten. 2An der Technischen Universität München sowie an der Partnerhochschule sind jeweils zwei Semester abzuleisten; es sind jeweils Leistungen im Umfang von 60 Credits zu erbringen. 3Von den an der Partneruniversität erbrachten Leistungen sind 30 Credits polivalent anwendbar und können in diesen Studiengang wie auch in den betreffenden Studiengang der Partnerhochschule eingebracht werden; für die Anrechnung gilt § 16 APSO.
- Abweichend von § 46 Abs. 1 Satz 2 wird die Master's Thesis im fünften Semester unter gemeinsamer Betreuung eines Prüfenden von der Technischen Universität München und der jeweiligen Partneruniversität an der Technischen Universität München oder an der Partneruniversität angefertigt.
- Studierende, die das Double Degree Programm erfolgreich beendet haben, erhalten zusätzlich zum Abschlussgrad der Technischen Universität München den Abschlussgrad der betreffenden Partneruniversität.
II. Master-Teilzeitstudiengang Informatik (50%)
§ 50 Geltungsbereich, Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
(1) Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt gelten die Regelungen des Masterstudiengangs Informatik in Abschnitt I.
(2) Eine Aufnahme des Masterstudiengangs Informatik an der Technischen Universität München ist sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester möglich.
(3) 1Der Masterstudiengang wird gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 4 Bayerisches Hochschulgesetz in der besonderen Studienform eines Master-Teilzeitstudiums angeboten. 2Der Umfang der für die Erlangung des Mastergrades erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlbereich beträgt 90 Credits (63 Semesterwochenstunden), verteilt auf sechs Semester. 3Hinzu kommen maximal zwölf Monate für die Durchführung der Master's Thesis gemäß § 46 mit 30 Credits. 4Der Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen gemäß Anlage 1 im Master-Teilzeitstudiengang Informatik beträgt damit inklusive Master's Thesis mindestens 120 Credits. 5Die Regelstudienzeit für das Teilzeit-Masterstudium beträgt insgesamt acht Semester.
§ 51 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
1Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle und Fristversäumnis sind in § 10 APSO geregelt. 2Die Prüfungen sollen so rechtzeitig abgelegt werden, dass der gemäß § 47 Abs. 1 zu erreichende Punktekontostand von 120 Credits bis zum Ende der Regelstudienzeit für das Master-Teilzeitstudium von acht Semestern erworben ist. 3Um die in § 49 Abs. 3 Satz 5 festgelegte Regelstudienzeit einzuhalten, soll ein Studierender pro Semester 15 Credits erwerben. 4Es wird erwartet, dass ein Studierender pro Semester unter Beachtung der jeweiligen Auswahlregeln mindestens 12 Credits erwirbt. 5Gemäß 10 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 APSO sind in diesem Master-Teilzeitstudiengang in den gemäß Anlage 1 festgelegten Modulen
1. bis zum Ende des dritten Fachsemesters mindestens 15 Credits,
2. bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 30 Credits,
3. bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 45 Credits,
4. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 60 Credits,
5. bis zum Ende des siebten Fachsemesters mindestens 75 Credits,
6. bis zum Ende des achten Fachsemesters mindestens 90 Credits,
7. bis zum Ende des zehnten Fachsemesters mindestens 120 Credits zu erbringen.
6Werden die Fristen nach Satz 5 Nr. 1 bis 6 überschritten, gilt § 10 Abs. 5 APSO entsprechend. 7Wird die Frist nach Satz 5 Nr. 7 überschritten, gilt § 10 Abs. 6 APSO entsprechend.
§ 52 Anmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
(1) 1Mit der Immatrikulation in den Master-Teilzeitstudiengang Informatik gilt ein Studierender zu den Modulprüfungen der Masterprüfung als zugelassen. 2Ebenfalls gelten Studierende zu einzelnen Modulprüfungen als zugelassen, die im Rahmen des konsekutiven Bachelorstudiengangs Informatik an der Technischen Universität München Zusatzprüfungen gemäß § 46b der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik der Technischen Universität München vom 15. Juni 2012 in der jeweils geltenden Fassung ablegen.
(2) 1Die Anmeldung zu einer Modulprüfung im Pflicht- und Wahlpflicht- und Wahlbereich regelt § 15 Abs. 1 APSO. 2Die Anmeldung zu einer entsprechenden Wiederholungsprüfung in einem nicht bestandenen Pflicht-/Wahlpflichtmodul regelt § 15 Abs. 2 APSO. 3Im Master-Teilzeitstudiengang ist die Teilnahme an Modulen und den dazugehörigen Prüfungen gemäß Anlage 1 je Semester auf maximal 20 Credits begrenzt. 4Für die Anmeldung muss der Studierende dem Fachstudienberater einen Studienplan, in dem die gewählten Module aufgeführt sind, bis zu Beginn der Prüfungsanmeldefrist vorlegen. 5Will ein Studierender mehr Prüfungen ablegen, so ist dies nur bei einem Wechsel in eine höhere Teilzeitstufe oder das Vollzeitstudium möglich. 6Beim Wechsel des Studienmoduls (in eine, bzw. zwischen den Teilzeitstufen) können nicht bestandene Prüfungen ohne Berücksichtigung beim regulären Creditumfang des Fachsemesters einmal zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden.
§ 53 Master's Thesis
(1) 1Gemäß § 18 APSO hat jeder Studierende im Rahmen der Masterprüfung eine Master's Thesis anzufertigen. 2Die Master's Thesis kann von jedem hauptamtlichen Hochschullehrer der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München ausgegeben und betreut werden.
(2) Die Master's Thesis soll nach erfolgreicher Ablegung aller Modulprüfungen begonnen werden.
(3) Wurde im Eignungsverfahren gem. Anlage 2 Nr. 5.1.3 Satz 2 das Ablegen von Grundlagenprüfungen zur Auflage gemacht, so ist der Studierende zur Master's Thesis nur zugelassen, wenn der Nachweis des Bestehens der Grundlagenprüfungen erbracht ist.
(4) 1Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Master's Thesis darf zwölf Monate nicht überschreiten. 2Die Master's Thesis kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden.
(5) 1Der Abschluss der Master's Thesis besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Vortrag über deren Inhalt. 2Der Vortrag geht nicht in die Benotung ein.
(6) 1Falls die Master's Thesis nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, so kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden. 2Sie muss spätestens sechs Wochen nach dem Bescheid über das Ergebnis erneut angemeldet werden.
III. Master-Teilzeitstudiengang Informatik (66%)
§ 54 Geltungsbereich, Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
(1) Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt gelten die Regelungen des Masterstudiengangs Informatik in Abschnitt I.
(2) Eine Aufnahme des Masterstudiengangs Informatik an der Technischen Universität München ist sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester möglich.
(3) 1Der Masterstudiengang wird gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 4 Bayerisches Hochschulgesetz in der besonderen Studienform eines Master-Teilzeitstudiums angeboten. 2Der Umfang der für die Erlangung des Mastergrades erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlbereich beträgt 90 Credits (63 Semesterwochenstunden), verteilt auf fünf Semester. 3Hinzu kommen maximal neun Monate für die Durchführung der Master's Thesis gemäß § 46 mit 30 Credits. 4Der Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen gemäß Anlage 1 im Master-Teilzeitstudiengang Informatik beträgt damit inklusive Master's Thesis mindestens 120 Credits. 5Die Regelstudienzeit für das Teilzeit-Masterstudium beträgt insgesamt sechs Semester.
§ 55 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
1Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle und Fristversäumnis sind in § 10 APSO geregelt. 2Die Prüfungen sollen so rechtzeitig abgelegt werden, dass der gemäß § 47 Abs. 1 zu erreichende Punktekontotand von 120 Credits bis zum Ende der Regelstudienzeit für das Master-Teilzeitstudium von sechs Semestern erworben ist. 3Um die in § 53 Abs. 3 Satz 5 festgelegte Regelstudienzeit einzuhalten, soll ein Studierender pro Semester 20 Credits erwerben. 4Es wird erwartet, dass ein Studierender pro Semester unter Beachtung der jeweiligen Auswahlregeln mindestens 15 Credits erwirbt. 5Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 APSO sind in diesem Master-Teilzeitstudiengang in den gemäß Anlage 1 festgelegten Modulen
1. bis zum Ende des dritten Fachsemesters mindestens 20 Credits,
2. bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 40 Credits,
3. bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 60 Credits,
4. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 80 Credits,
5. bis zum Ende des achten Fachsemesters mindestens 120 Credits zu erbringen.
6Werden die Fristen nach Satz 5 Nr. 1 bis 4 überschriten, gilt § 10 Abs. 5 APSO entsprechend. 7Wird die Frist in Satz 5 Nr. 5 überschritten, gilt §10 Abs. 6 APSO.
§ 56 Anmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
(1) 1Mit der Immatrikulation in den Master-Teilzeitstudiengang Informatik gilt ein Studierender zu den Modulprüfungen der Masterprüfung als zugelassen. 2Ebenfalls gelten Studierende zu einzelnen Modulprüfungen als zugelassen, die im Rahmen des konsekutiven Bachelorstudiengangs Informatik an der Technischen Universität München Zusatzprüfungen gemäß § 46b der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik der Technischen Universität München vom 15. Juni 2012 in der jeweils geltenden Fassung ablegen.
(2) 1Die Anmeldung zu einer Modulprüfung im Pflicht- und Wahlpflicht- und Wahlbereich regelt § 15 Abs. 1 APSO. 2Die Anmeldung zu einer entsprechenden Wiederholungsprüfung in einem nicht bestandenen Pflicht-/Wahlpflichtmodul regelt § 15 Abs. 2 APSO. 3Im Master-Teilzeitstudiengang ist die Teilnahme an Modulen und den dazugehörigen Prüfungen gemäß Anlage 1 je Semester auf maximal 25 Credits begrenzt. 4Für die Anmeldung muss der Studierende dem Fachstudienberater einen Studienplan, in dem die gewählten Module aufgeführt sind, bis zu Beginn der Prüfungsanmeldefrist vorlegen. 5Will ein Studierender mehr Prüfungen ablegen, so ist dies nur bei einem Wechsel in eine höhere Teilzeitstufe oder das Vollzeitstudium möglich. 6Beim Wechsel des Studienmoduls (in eine, bzw. zwischen den Teilzeitstufen) können nicht bestandene Prüfungen ohne Berücksichtigung beim regulären Creditumfang des Fachsemesters einmal zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden.
§ 57 Master's Thesis
(1) 1Gemäß § 18 APSO hat jeder Studierende im Rahmen der Masterprüfung eine Master's Thesis anzufertigen. 2Die Master's Thesis kann von jedem hauptamtlichen Hochschullehrer der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München ausgegeben und betreut werden.
(2) Die Master's Thesis soll nach erfolgreicher Ablegung aller Modulprüfungen begonnen werden.
(3) Wurde im Eignungsverfahren gem. Anlage 2 Nr. 5.1.3 Satz 2 das Ablegen von Grundlagenprüfungen zur Auflage gemacht, so ist der Studierende zur Master's Thesis nur zugelassen, wenn der Nachweis des Bestehens der Grundlagenprüfungen erbracht ist.
(4) 1Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Master's Thesis darf neun Monate nicht überschreiten. 2Die Master's Thesis kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden.
(5) 1Der Abschluss der Master's Thesis besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Vortrag über deren Inhalt. 2Der Vortrag geht nicht in die Benotung ein.
(6) 1Falls die Master's Thesis nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, so kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden. 2Sie muss spätestens sechs Wochen nach dem Bescheid über das Ergebnis erneut angemeldet werden.
IV. Schlussbestimmung
§ 58 In-Kraft-Treten*)
1Diese Satzung tritt am 1. April 2014 in Kraft. 2Sie gilt für alle Studierende, die ab dem Sommersemester 2014 ihr Fachstudium an der Technischen Universität München aufnehmen. 3Gleichzeitig tritt die Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Informatik vom 15. Juni 2012, geändert durch Satzung vom 21. Mai 2013, vorbehaltlich der Regelung in Satz 2 außer Kraft.
*) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 29. Oktober 2013. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen ergibt sich aus den Änderungssatzungen.