Fachprüfungs- und Studienordnung Master Informatik
FPSO 2013 Fassung vom 29. Oktober 2013
gültig nur für Studierenden mit Studienbeginn vom WS 2013/14 bis einschließlich SoSe 2016
Bitte beachten:
Rechtsverbindlich ist allein die in der Hochschule am 29. Oktober 2013 niedergelegte Fassung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Informatik, den Master-Teilzeitstudiengang Informatik (50%) sowie den Master-Teilzeitstudiengang Informatik (66%) und die am 05. November 2014 niedergelegte Fassung der ersten Änderungssatzung sowie der Sammelsatzungsänderung zur Änderung der Bewerbungsfristen für die Studiengänge der Informatik vom 03.12.2015.
Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung (APSO)
Die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung der TUM ist für alle Bachelor- und Masterstudiengänge der TUM gültig und definiert den Rahmen für die genauere Ausgestaltung der Studiengänge in der FPSO.
Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 43 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technische Universität München folgende Satzung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
INHALTSVERZEICHNIS
I. Masterstudiengang
§ 34 Geltungsbereich, akademischer Grad, verwandte Studiengänge
§ 35 Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
§ 36 Qualifikationsvoraussetzungen
§ 37 Modularisierung, Modulprüfung, Lehrveranstaltungen, Studienrichtungen, Unterrichtssprache
§ 38 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
§ 39 Prüfungsausschuss
§ 40 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 41 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren
§ 42 Anmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
§ 43 Umfang der Masterprüfung
§ 44 Wiederholung, Nichtbestehen von Prüfungen
§ 45 Studienleistungen
§ 46 Master’s Thesis
§ 47 Bestehen und Bewertung der Masterprüfung
§ 48 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
II. Master-Teilzeitstudiengang (50%)
§ 49 Geltungsbereich, Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
§ 50 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
§ 51 Anmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
§ 52 Master's Thesis
III. Master-Teilzeitstudiengang (66%)
§ 53 Geltungsbereich, Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
§ 54 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
§ 55 Anmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
§ 56 Master's Thesis
IV. Schlussbestimmung
§ 57 In-Kraft-Treten
Anlagen
Anlage 1: Prüfungsmodule
Anlage 2: Eignungsverfahren
Anlage 3: Studienpläne
I. Masterstudiengang Informatik
§ 34 Geltungsbereich, akademischer Grad, verwandte Studiengänge
(1) 1Die Fachprüfungs- und Studienordnung (FPSO) für den Masterstudiengang Informatik ergänzt die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität München (APSO) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die APSO hat Vorrang.
(2) 1Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad „Master of Science" („M.Sc.“) verliehen. 2Dieser akademische Grad kann mit dem Hochschulzusatz „(TUM)“ geführt werden.
(3) Der Masterstudiengang Informatik und die beiden Master-Teilzeitstudiengänge Informatik sind verwandte Studiengänge.
§ 35 Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
(1) Eine Aufnahme des Masterstudiengangs Informatik an der Technischen Universität München ist sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester möglich.
(2) 1Der Umfang der für die Erlangung des Mastergrades erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlbereich beträgt 90 Credits (63 Semesterwochenstunden), verteilt auf drei Semester. 2Hinzu kommen maximal sechs Monate für die Durchführung der Master’s Thesis gemäß § 46 mit 30 Credits. 3Der Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen gemäß Anlage 1 im Masterstudiengang Informatik beträgt damit inklusive Master’s Thesis mindestens 120 Credits. 4Die Regelstudienzeit für das Masterstudium beträgt insgesamt vier Semester.
§ 36 Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation für den Masterstudiengang Informatik wird nachgewiesen durch:
1. nachstehende Hochschulabschlüsse:
a) einen an einer inländischen Universität erworbenen qualifizierten Bachelorabschluss in einem Informatikstudiengang oder vergleichbaren Studiengängen oder
b) einen an einer ausländischen Universität erworbenen international anerkannten qualifizierten Bachelorabschluss in den unter Buchst. a) genannten Studiengängen oder
c) einen an einer inländischen Fachhochschule erworbenen, qualifizierten Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss in den unter Buchst. a) genannten Studiengängen oder
d) einen an einer inländischen Universität erworbenen Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterabschluss in den unter Buchst. a) genannten Studiengängen oder
e) einen an einer ausländischen Hochschule erworbenen Abschluss, der den unter Buchst. c) und d) genannten Abschlüssen gleichwertig ist, oder
f) einen Diplomabschluss in den unter a) genannten Studiengängen, der an einer inländischen Berufsakademie erworben wurde, die den Kriterien des KMK-Beschlusses vom 29. September 1995 entspricht, oder
g) einen an einer inländischen Berufsakademie erworbenen Abschluss in einem akkreditierten Bachelor- oder Masterstudiengang in den unter Buchst. a) genannten Studiengängen;
2. adäquate Kenntnisse der englischen Sprache; hierzu ist von Studierenden, deren Muttersprache bzw. Ausbildungssprache nicht Englisch ist, der Nachweis durch einen anerkannten Sprachtest wie den „Test of English as a Foreign Language“ (TOEFL) (mindestens 88 Punkte), das „International English Language Testing System“ (IELTS) (mindestens 6,5 Punkte) oder die „Cambridge Main Suite of English Examinations“ (gemäß europäischem Referenzrahmen Kompetenzstufe C1) zu erbringen; alternativ kann der Nachweis durch eine gute Note in Englisch (entsprechend mindestens 10 von 15 Punkten) in einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung erbracht werden,
3. einen Nachweis über Fachkenntnisse in Form eines „Graduate Record Examination (GRE) General Test“ oder in Form eines „Graduate Aptitude Test in Engineering“ (GATE) für Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Erststudium in folgenden Ländern abgeschlossen haben: China, Bangladesch, Indien, Iran, Pakistan; für andere Bewerberinnen und Bewerber mit einem Erststudium, das nicht in einem Unterzeichnerstaat des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (im Folgenden: Lissabon-Konvention) abgeschlossen wurde, wird die Einreichung des Tests nach Satz 1 empfohlen, da dieser bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der mit dem Erstabschluss nachgewiesenen Kompetenzen gemäß Abs. 2 nachgefordert wird; bei Abschlüssen, die aus Unterzeichnerstaaten der Lissabon-Konvention stammen, wird eine Nachforderung nicht erforderlich; die genauen Angaben zur Durchführung der Tests werden rechtzeitig auf den Internetseiten des Prüfungsauschuss bekannt gegeben,
4. das Bestehen des Eignungsverfahrens gemäß Anlage 2.
(2) Ein im Sinne von Abs. 1 qualifizierter Hochschulabschluss liegt vor, wenn dieser die Ablegung von Prüfungsleistungen umfasst, die Prüfungsleistungen in dem wissenschaftlich orientierten einschlägigen, in Abs. 1 Nr. 1 genannten Bachelorstudiengang Informatik der Technischen Universität München gleichwertig sind und die den fachlichen Anforderungen des Masterstudienganges Informatik entsprechen.
(3) 1Zur Feststellung nach Abs. 2 werden die Pflichtmodule des Bachelorstudiengangs Informatik an der Technischen Universität München herangezogen. 2Fehlen zu dieser Feststellung Prüfungsleistungen, so kann die Kommission zum Eignungsverfahren nach Anlage 2 Nr. 3 fordern, dass zum Nachweis der Qualifikation nach Abs. 1 solche Prüfungen als zusätzliche Grundlagenprüfungen gemäß Anlage 2 Nr. 5.1.3 abzulegen sind. 3Der Studienbewerber ist hierüber nach Sichtung der Unterlagen im Rahmen der ersten Stufe des Eignungsverfahrens zu informieren.
(4) Über die Vergleichbarkeit des Studiengangs, über die Feststellung der speziellen fachlichen Eignung sowie über die Gleichwertigkeit der an ausländischen Hochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Art. 63 Bayerisches Hochschulgesetz.
§ 37 Modularisierung, Modulprüfung, Lehrveranstaltungen, Studienrichtungen, Unterrichtssprache
(1) 1Generelle Regelungen zu Modulen und Lehrveranstaltungen sind in den §§ 6 und 8 APSO getroffen. 2Bei Abweichungen zu Modulfestlegungen gilt § 12 Abs. 8 APSO.
(2) Der Studienplan mit den Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlbereich ist in der Anlage 3 aufgeführt.
(3) 1Neben den deutschsprachigen Lehrveranstaltungen werden ausreichend Lehrveranstaltungen in englischer Sprache angeboten. 2Es besteht daher die Möglichkeit, den Masterstudiengang ausschließlich in englischer Sprache zu studieren. 3Deshalb ist gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 11 der Immatrikulations-, Rückmelde-, Beurlaubungs- und Exmatrikulationssatzung der Technischen Universität München vom 30. März 2007 in der jeweils geltenden Fassung bei der Immatrikulation kein Nachweis über ausreichend deutsche Sprachkenntnisse erforderlich.
§ 38 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
(1) Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle und Fristversäumnis sind in § 10 APSO geregelt.
(2) 1Mindestens eine der in der Anlage 1 aufgeführten Modulprüfungen muss bis zum Ende des zweiten Semesters erfolgreich abgelegt werden. 2Bei Fristüberschreitung gilt § 10 Abs. 5 APSO.
§ 39 Prüfungsausschuss
Die für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständige Stelle gemäß § 29 APSO ist der Prüfungsausschuss der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München.
§ 40 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen regelt § 16 APSO.
(2) 1Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen Hochschule im Rahmen eines Auslandssemesters erworben werden, können bis zu einem Umfang von 18 Credits auch dann angerechnet und als Wahlleistungen in die Masterprüfung eingebracht werden, wenn es zwar kein entsprechendes Modul im Modulkatalog der Technischen Universität München gibt, die sonstigen Anforderungen aber denen des Masterstudienganges Informatik entsprechen und in einem sinnvollen Zusammenhang mit den Studieninhalten stehen. 2Über die Anerkennung dieser Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit den Auslandsbeauftragten der Fakultät für Informatik.
(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Doppeldiplomierungsprogrammes an einer anderen Hochschule erbracht werden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn Sie einem mit den Auslandsbeauftragten der Fakultät für Informatik vereinbarten „Learning Agreement“ entsprechen.
(4) 1Bei einem Wechsel von dem Vollzeitstudiengang Informatik in einen Teilzeitstudiengang Informatik, einem Wechsel zwischen den Teilzeitstudiengängen oder einem Wechsel von einem Teilzeitstudiengang in den Vollzeitstudiengang werden die Studienzeiten von Amts wegen angerechnet. 2Bei einem Wechsel von einem Teilzeitstudiengang in eine höhere Teilzeitstufe oder in den Vollzeitstudiengang wird vom Prüfungsausschuss auf Antrag eine Prüfungsfristverlängerung gewährt.
§ 41 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren, Prüfungsformen
(1) 1Die Modulprüfungen werden in der Regel studienbegleitend abgelegt. 2Art und Dauer einer Modulprüfung gehen aus Anlage 1 hervor. 3Bei Abweichungen von diesen Festlegungen ist § 12 Abs. 8 APSO zu beachten. 4Für die Bewertung der Modulprüfung gilt § 17 APSO.
(2) Ist in Anlage 1 für eine Modulprüfung angegeben, dass diese schriftlich oder mündlich ist, so gibt der Prüfende spätestens zu Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise den Studierenden die verbindliche Prüfungsart bekannt.
(3) Auf Antrag des Studierenden und mit Zustimmung der Prüfenden können Prüfungen in einer anderen Sprache als die der Lehrveranstaltung abgelegt werden.
§ 42 Anmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
(1) 1Mit der Immatrikulation in den Masterstudiengang Informatik gilt ein Studierender zu den Modulprüfungen der Masterprüfung als zugelassen. 2Ebenfalls gelten Studierende zu einzelnen Modulprüfungen als zugelassen, die im Rahmen des konsekutiven Bachelorstudiengangs Informatik an der Technischen Universität München Zusatzprüfungen gemäß § 46b der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik der Technischen Universität München vom 15. Juni 2012 in der jeweils geltenden Fassung ablegen.
(2) 1Die Anmeldung zu einer Modulprüfung im Pflicht- und Wahlpflicht- und Wahlbereich regelt § 15 Abs. 1 APSO. 2Die Anmeldung zu einer entsprechenden Wiederholungsprüfung in einem nicht bestandenen Pflicht-/Wahlpflichtmodul regelt § 15 Abs. 2 APSO.
§ 43 Umfang der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung umfasst:
1. die Modulprüfungen in den entsprechenden Modulen gemäß Abs. 2,
2. die Master’s Thesis gemäß § 46.
(2) 1Die Modulprüfungen sind in der Anlage 1 aufgelistet. 2Neben den in Anlage 1 A genannten Modulprüfungen im Umfang von 14 Credits in den Pflichtmodulen sind Modulprüfungen im Umfang von mindestens 52 Credits in Wahlmodulen aus dem Wahlfachkatalog Informatik gemäß Anlage 1 B, Modulprüfungen im Umfang von mindestens 8 Credits in Wahlmodulen aus dem Wahlfachkatalog Überfachliche Grundlagen gemäß Anlage 1 C und ein Interdisziplinäres Projekt in einem Anwendungsfach gemäß Anlage 1 D im Umfang von 16 Credits nachzuweisen. 3Bei der Wahl der Module ist § 8 Abs. 2 APSO zu beachten.
§ 44 Wiederholung, Nichtbestehen von Prüfungen
(1) 1Die Wiederholung von Prüfungen ist im § 24 APSO geregelt. 2Die Wiederholungsprüfung einer am Ende der Vorlesungszeit stattgefundenen, nicht bestandenen Modulprüfung ist in der Regel bis zum Ende der ersten Vorlesungswoche des darauf folgenden Semesters abzulegen.
(2) Das Nichtbestehen von Prüfungen regelt § 23 APSO.
§ 45 Studienleistungen
1Anstelle der nach § 43 Abs. 2 Satz 2 in Wahlmodulen zu erbringenden Prüfungsleistungen kann in Wahlmodulen auch die Erbringung von Studienleistungen verlangt werden. 2Der nach § 43 Abs. 2 Satz 2 zu erbringende Creditumfang an Prüfungsleistungen im Wahlbereich reduziert sich in diesen Fällen entsprechend.
§ 46 Master’s Thesis
1) 1Gemäß § 18 APSO hat jeder Studierende im Rahmen der Masterprüfung eine Master’s Thesis anzufertigen. 2Die Master’s Thesis kann von jedem hauptamtlichen Hochschullehrer der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München ausgegeben und betreut werden.
(2) Die Master’s Thesis soll nach erfolgreicher Ablegung aller Modulprüfungen begonnen werden.
(3) Wurde im Eignungsverfahren gem. Anlage 2 Nr. 5.1.3 Satz 2 das Ablegen von Grundlagenprüfungen zur Auflage gemacht, so ist der Studierende zur Master’s Thesis nur zugelassen, wenn der Nachweis des Bestehens der Grundlagenprüfungen erbracht ist.
(4) 1Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Master’s Thesis darf sechs Monate nicht überschreiten. 2Die Master’s Thesis kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden.
(5) 1Der Abschluss der Master’s Thesis besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Vortrag über deren Inhalt. 2Der Vortrag geht nicht in die Benotung ein.
(6) 1Falls die Master’s Thesis nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, so kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden. 2Sie muss spätestens sechs Wochen nach dem Bescheid über das Ergebnis erneut angemeldet werden.
§ 47 Bestehen und Bewertung der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle im Rahmen der Masterprüfung gemäß § 43 Abs. 1 abzulegenden Prüfungen bestanden sind und ein Punktekontostand von mindestens 120 Credits erreicht ist.
(2) 1Die Modulnote wird gemäß § 17 APSO errechnet. 2Die Gesamtnote der Masterprüfung wird als gewichtetes Notenmittel der Module gemäß § 43 und der Master’s Thesis errechnet. 3Die Notengewichte der einzelnen Module entsprechen den zugeordneten Credits.
§ 48 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
1Ist die Masterprüfung bestanden, so sind gemäß § 25 Abs. 1 und § 26 APSO ein Zeugnis, eine Urkunde und ein Diploma Supplement mit einem Transcript of Records auszustellen. 2Eine Erstellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungs- und Studienleistungen erfüllt sind.
II. Master-Teilzeitstudiengang Informatik (50%)
§ 49 Geltungsbereich, Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
(1) Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt gelten die Regelungen des Masterstudiengangs Informatik in Abschnitt I.
(2) Eine Aufnahme des Masterstudiengangs Informatik an der Technischen Universität München ist sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester möglich.
(3) 1Der Masterstudiengang wird gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 4 Bayerisches Hochschulgesetz in der besonderen Studienform eines Master-Teilzeitstudiums angeboten. 2Der Umfang der für die Erlangung des Mastergrades erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlbereich beträgt 90 Credits (63 Semesterwochenstunden), verteilt auf sechs Semester. 3Hinzu kommen maximal zwölf Monate für die Durchführung der Master's Thesis gemäß § 46 mit 30 Credits. 4Der Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen gemäß Anlage 1 im Master-Teilzeitstudiengang Informatik beträgt damit inklusive Master's Thesis mindestens 120 Credits. 5Die Regelstudienzeit für das Teilzeit-Masterstudium beträgt insgesamt acht Semester.
§ 50 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
1Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle und Fristversäumnis sind in § 10 APSO geregelt. 2Die Prüfungen sollen so rechtzeitig abgelegt werden, dass der gemäß § 47 Abs. 1 zu erreichende Punktekontotand von 120 Credits bis zum Ende der Regelstudienzeit für das Master-Teilzeitstudium von acht Semestern erworben ist. 3Um die in § 49 Abs. 3 Satz 5 festgelegte Regelstudienzeit einzuhalten, soll ein Studierender pro Semester 15 Credits erwerben. 4Es wird erwartet, dass ein Studierender pro Semester unter Beachtung der jeweiligen Auswahlregeln mindestens 12 Credits erwirbt. 5Gemäß 10 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 APSO sind in diesem Master-Teilzeitstudiengang in den gemäß Anlage 1 festgelegten Modulen
1. bis zum Ende des dritten Fachsemesters mindestens 15 Credits,
2. bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 30 Credits,
3. bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 45 Credits,
4. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 60 Credits,
5. bis zum Ende des siebten Fachsemesters mindestens 75 Credits,
6. bis zum Ende des achten Fachsemesters mindestens 90 Credits,
7. bis zum Ende des zehnten Fachsemesters mindestens 120 Credits zu erbringen.
6Wird die in Satz 4 Nr. 7 genannte Frist um ein weiteres Semester überschritten, gelten die noch nicht erbrachten Modulprüfungen als endgültig nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß § 10 Abs. 7 ASPO vorliegen.
§ 51 Anmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
1) 1Mit der Immatrikulation in den Master-Teilzeitstudiengang Informatik gilt ein Studierender zu den Modulprüfungen der Masterprüfung als zugelassen. 2Ebenfalls gelten Studierende zu einzelnen Modulprüfungen als zugelassen, die im Rahmen des konsekutiven Bachelorstudiengangs Informatik an der Technischen Universität München Zusatzprüfungen gemäß § 46b der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik der Technischen Universität München vom 15. Juni 2012 in der jeweils geltenden Fassung ablegen.
(2) 1Die Anmeldung zu einer Modulprüfung im Pflicht- und Wahlpflicht- und Wahlbereich regelt § 15 Abs. 1 APSO. 2Die Anmeldung zu einer entsprechenden Wiederholungsprüfung in einem nicht bestandenen Pflicht-/Wahlpflichtmodul regelt § 15 Abs. 2 APSO. 3Im Master-Teilzeitstudiengang ist die Teilnahme an Modulen und den dazugehörigen Prüfungen gemäß Anlage 1 je Semester auf maximal 20 Credits begrenzt. 4Für die Anmeldung muss der Studierende dem Fachstudienberater einen Studienplan, in dem die gewählten Module aufgeführt sind, bis zu Beginn der Prüfungsanmeldefrist vorlegen. 5Will ein Studierender mehr Prüfungen ablegen, so ist dies nur bei einem Wechsel in eine höhere Teilzeitstufe oder das Vollzeitstudium möglich. 6Beim Wechsel des Studienmoduls (in eine, bzw. zwischen den Teilzeitstufen) können nicht bestandene Prüfungen ohne Berücksichtigung beim regulären Creditumfang des Fachsemesters einmal zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden.
§ 52 Master's Thesis
(1) 1Gemäß § 18 APSO hat jeder Studierende im Rahmen der Masterprüfung eine Master's Thesis anzufertigen. 2Die Master's Thesis kann von jedem hauptamtlichen Hochschullehrer der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München ausgegeben und betreut werden.
(2) Die Master's Thesis soll nach erfolgreicher Ablegung aller Modulprüfungen begonnen werden.
(3) Wurde im Eignungsverfahren gem. Anlage 2 Nr. 5.1.3 Satz 2 das Ablegen von Grundlagenprüfungen zur Auflage gemacht, so ist der Studierende zur Master's Thesis nur zugelassen, wenn der Nachweis des Bestehens der Grundlagenprüfungen erbracht ist.
(4) 1Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Master's Thesis darf zwölf Monate nicht überschreiten. 2Die Master's Thesis kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden.
(5) 1Der Abschluss der Master's Thesis besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Vortrag über deren Inhalt. 2Der Vortrag geht nicht in die Benotung ein.
(6) 1Falls die Master's Thesis nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, so kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden. 2Sie muss spätestens sechs Wochen nach dem Bescheid über das Ergebnis erneut angemeldet werden.
III. Master-Teilzeitstudiengang Informatik (66%)
§ 53 Geltungsbereich, Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
(1) Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt gelten die Regelungen des Masterstudiengangs Informatik in Abschnitt I.
(2) Eine Aufnahme des Masterstudiengangs Informatik an der Technischen Universität München ist sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester möglich.
(3) 1Der Masterstudiengang wird gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 4 Bayerisches Hochschulgesetz in der besonderen Studienform eines Master-Teilzeitstudiums angeboten. 2Der Umfang der für die Erlangung des Mastergrades erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlbereich beträgt 90 Credits (63 Semesterwochenstunden), verteilt auf fünf Semester. 3Hinzu kommen maximal neun Monate für die Durchführung der Master's Thesis gemäß § 46 mit 30 Credits. 4Der Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen gemäß Anlage 1 im Master-Teilzeitstudiengang Informatik beträgt damit inklusive Master's Thesis mindestens 120 Credits. 5Die Regelstudienzeit für das Teilzeit-Masterstudium beträgt insgesamt sechs Semester.
§ 54 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
1Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle und Fristversäumnis sind in § 10 APSO geregelt. 2Die Prüfungen sollen so rechtzeitig abgelegt werden, dass der gemäß § 47 Abs. 1 zu erreichende Punktekontotand von 120 Credits bis zum Ende der Regelstudienzeit für das Master-Teilzeitstudium von sechs Semestern erworben ist. 3Um die in § 53 Abs. 3 Satz 5 festgelegte Regelstudienzeit einzuhalten, soll ein Studierender pro Semester 20 Credits erwerben. 4Es wird erwartet, dass ein Studierender pro Semester unter Beachtung der jeweiligen Auswahlregeln mindestens 15 Credits erwirbt. 5Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 APSO sind in diesem Master-Teilzeitstudiengang in den gemäß Anlage 1 festgelegten Modulen
1. bis zum Ende des dritten Fachsemesters mindestens 20 Credits,
2. bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 40 Credits,
3. bis zum Ende des fünften Fachsemesters mindestens 60 Credits,
4. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters mindestens 80 Credits,
5. bis zum Ende des achten Fachsemesters mindestens 120 Credits zu erbringen.
6Wird die in Satz 4 Nr. 5 genannte Frist um ein weiteres Semester überschritten, gelten die noch nicht erbrachten Modulprüfungen als endgültig nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß § 10 Abs. 7 ASPO vorliegen.
§ 55 Anmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
(1) 1Mit der Immatrikulation in den Master-Teilzeitstudiengang Informatik gilt ein Studierender zu den Modulprüfungen der Masterprüfung als zugelassen. 2Ebenfalls gelten Studierende zu einzelnen Modulprüfungen als zugelassen, die im Rahmen des konsekutiven Bachelorstudiengangs Informatik an der Technischen Universität München Zusatzprüfungen gemäß § 46b der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik der Technischen Universität München vom 15. Juni 2012 in der jeweils geltenden Fassung ablegen.
(2) 1Die Anmeldung zu einer Modulprüfung im Pflicht- und Wahlpflicht- und Wahlbereich regelt § 15 Abs. 1 APSO. 2Die Anmeldung zu einer entsprechenden Wiederholungsprüfung in einem nicht bestandenen Pflicht-/Wahlpflichtmodul regelt § 15 Abs. 2 APSO. 3Im Master-Teilzeitstudiengang ist die Teilnahme an Modulen und den dazugehörigen Prüfungen gemäß Anlage 1 je Semester auf maximal 25 Credits begrenzt. 4Für die Anmeldung muss der Studierende dem Fachstudienberater einen Studienplan, in dem die gewählten Module aufgeführt sind, bis zu Beginn der Prüfungsanmeldefrist vorlegen. 5Will ein Studierender mehr Prüfungen ablegen, so ist dies nur bei einem Wechsel in eine höhere Teilzeitstufe oder das Vollzeitstudium möglich. 6Beim Wechsel des Studienmoduls (in eine, bzw. zwischen den Teilzeitstufen) können nicht bestandene Prüfungen ohne Berücksichtigung beim regulären Creditumfang des Fachsemesters einmal zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden.
§ 56 Master's Thesis
(1) 1Gemäß § 18 APSO hat jeder Studierende im Rahmen der Masterprüfung eine Master's Thesis anzufertigen. 2Die Master's Thesis kann von jedem hauptamtlichen Hochschullehrer der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München ausgegeben und betreut werden.
(2) Die Master's Thesis soll nach erfolgreicher Ablegung aller Modulprüfungen begonnen werden.
(3) Wurde im Eignungsverfahren gem. Anlage 2 Nr. 5.1.3 Satz 2 das Ablegen von Grundlagenprüfungen zur Auflage gemacht, so ist der Studierende zur Master's Thesis nur zugelassen, wenn der Nachweis des Bestehens der Grundlagenprüfungen erbracht ist.
(4) 1Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Master's Thesis darf neun Monate nicht überschreiten. 2Die Master's Thesis kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden.
(5) 1Der Abschluss der Master's Thesis besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Vortrag über deren Inhalt. 2Der Vortrag geht nicht in die Benotung ein.
(6) 1Falls die Master's Thesis nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, so kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden. 2Sie muss spätestens sechs Wochen nach dem Bescheid über das Ergebnis erneut angemeldet werden.
IV. Schlussbestimmung
§ 57 In-Kraft-Treten*)
1Diese Satzung tritt am 1. April 2014 in Kraft. 2Sie gilt für alle Studierende, die ab dem Sommersemester 2014 ihr Fachstudium an der Technischen Universität München aufnehmen. 3Gleichzeitig tritt die Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Informatik vom 15. Juni 2012, geändert durch Satzung vom 21. Mai 2013, vorbehaltlich der Regelung in Satz 2 außer Kraft.
*) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 29. Oktober 2013. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen ergibt sich aus den Änderungssatzungen.