ANLAGE 2: Eignungsverfahren
Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik, den Master-Teilzeitstudiengang Informatik (50%) sowie den Master-Teilzeitstudiengang Informatik (66%) an der Technischen Universität München.
1. Zweck des Verfahrens
1Die Qualifikation für den Masterstudiengang Informatik setzt neben den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 den Nachweis der Eignung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 nach Maßgabe der folgenden Regelungen voraus. 2Die besonderen Qualifikationen und Fähigkeiten der Bewerber sollen dem Berufsfeld Informatik entsprechen. 3Einzelne Eignungsparameter sind:
1.1 Fähigkeit zu wissenschaftlicher bzw. grundlagen- und methodenorientierter Arbeitsweise,
1.2 vorhandene Fachkenntnisse aus dem Erststudium im Fach Informatik in Anlehnung an den Bachelorstudiengang Informatik an der Technischen Universität München,
1.3 Befähigung zur Lösung komplexer und schwieriger Probleme,
1.4 Interesse an Anwendungsproblemen.
2. Verfahren zur Prüfung der Eignung
2.1 Das Verfahren zur Prüfung der Eignung wird halbjährlich durch die Fakultät für Informatik der Technischen Universität München durchgeführt.
2.2 1Die Anträge auf Zulassung zum Verfahren sind zusammen mit den Unterlagen nach Ziffer 2.3.1 bis einschließlich 2.3.5 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 im Online Bewerbungsverfahren für das Wintersemester bis zum 31. Mai und für das Sommersemester bis zum 30. November an die Technische Universität München zu stellen (Ausschlussfristen). 2Dokumente nach Ziffer 2.3.1 bis 2.3.5 sowie nach § 36 Abs. 1 Nr. 2, die aus nicht zu vertretenden Gründen innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht vorgelegt werden können, können bis zum 15. August für das Wintersemester und bis zum 15. Februar für das Sommersemester nachgereicht werden (Ausschlussfrist). 3Bei fristgemäßem Zulassungsantrag gem. Satz 1 oder bereits vorliegender Zulassung gem. Ziffer 5.2.6 für einen Masterstudiengang der Informatik ist zusätzlich in der Woche vor dem 15. Februar für das folgende Sommersemester bzw. 15. August für das folgende Wintersemester ein Studiengangwechsel in oder aus Teilzeitstudiengängen des Masters Informatik möglich. 4Die Urkunde und das Zeugnis als Nachweis über das Bestehen des Bachelorstudiengangs müssen dem Immatrikulationsamt der Technischen Universität München bis spätestens fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn vorgelegt werden. 5Andernfalls ist die Aufnahme des Masterstudiengangs gemäß § 36 dieser Satzung noch nicht möglich.
2.3 Dem Antrag sind beizufügen:
2.3.1 ein Transcript of Records mit Modulen im Umfang von mindestens 120 Credits bzw. bei Studiengängen, die nicht dem „European Credit Transfer and Accumulation System“ (ECTS) unterliegen, von mindestens zwei Dritteln der für das Erststudium erforderlichen Leistungen; das Transcript of Records muss von der zuständigen Prüfungsbehörde oder dem zuständigen Studiensekretariat ausgestellt sein,
2.3.2 ein tabellarischer Lebenslauf,
2.3.3 eine in englischer oder deutscher Sprache abgefasste schriftliche Begründung von maximal 1 bis 2 DIN-A4 Seiten für die Wahl des Masterstudiengangs Informatik an der Technischen Universität München, in der der Bewerber darlegt, aufgrund welcher spezifischer Begabungen und Interessen er sich für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Universität München besonders geeignet hält; die besondere Leistungsbereitschaft ist beispielsweise durch Ausführungen zu studiengangsspezifischen Berufsausbildungen, Praktika, Auslandsaufenthalten oder über eine fachgebundene Weiterbildung im Bachelorstudium, die über Präsenzzeiten und Pflichtveranstaltungen hinausgegangen ist, zu begründen; dies ist ggf. durch Anlagen zu belegen,
2.3.4 ein in englischer oder deutscher Sprache abgefasster Aufsatz von ca. 1000 Wörtern; der Vorsitzende der Kommission kann ein oder mehrere Themen zur Wahl stellen; dies ist den Bewerbern spätestens bis zum 1. Januar bzw. 1. September bekannt zu geben,
2.3.5 eine Versicherung, dass der Bewerber die Begründung für die Wahl des Studiengangs und den Aufsatz selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt hat und die aus fremden Quellen übernommenen Gedanken als solche gekennzeichnet hat.
3. Kommission zum Eignungsverfahren
3.1 1Das Eignungsverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, der in der Regel der für den Masterstudiengang Informatik zuständige Studiendekan, mindestens zwei Hochschullehrer und mindestens ein wissenschaftlicher Mitarbeiter angehören. 2Mindestens die Hälfte der Kommissionsmitglieder müssen Hochschullehrer sein. 3Ein studentischer Vertreter wirkt in der Kommission beratend mit.
3.2 1Die Bestellung der Mitglieder erfolgt durch den Fakultätsrat im Benehmen mit dem Studiendekan. 2Mindestens ein Hochschullehrer wird als stellvertretendes Mitglied der Kommission bestellt. 3Den Vorsitz der Kommission führt in der Regel der Studiendekan. 4Für den Geschäftsgang gilt Art. 41 BayHSchG in der jeweils geltenden Fassung.
4. Zulassung zum Eignungsverfahren
4.1 Die Zulassung zum Eignungsverfahren setzt voraus, dass die in Nr. 2.3 genannten Unterlagen fristgerecht und vollständig vorliegen.
4.2 Mit den Bewerbern, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wird das Eignungsverfahren gemäß Nr. 5 durchgeführt.
4.3 Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid.
5. Durchführung des Eignungsverfahrens
5.1 Erste Stufe der Durchführung des Eignungsverfahrens
5.1.1 1Die Kommission beurteilt anhand der gemäß Nr. 2.3 geforderten schriftlichen Bewerbungsunterlagen, ob ein Bewerber die Eignung zum Studium gemäß Nr. 1 besitzt (Erste Stufe der Durchführung des Eignungsverfahrens). 2Die Kommission hat die eingereichten Unterlagen auf einer Skala von 0 bis 100 Punkten zu bewerten, wobei 0 das schlechteste und 100 das beste zu erzielende Ergebnis ist:
1. Fachliche Qualifikation
1Die curriculare Analyse erfolgt dabei nicht durch schematischen Abgleich der Module, sondern auf der Basis von Kompetenzen. 2Sie orientiert sich an den in der folgenden Tabelle aufgelisteten elementaren Fächergruppen des Bachelorstudiengangs Informatik der Technischen Universität München.
Fächergruppe | Credits TUM |
---|---|
Grundlagen der Informatik (Einführung in die Informatik, Programmierung, Rechnerarchitektur, Softwaretechnik, Algorithmen und Datenstrukturen, Datenbanken, Betriebssysteme und Systemsoftware, Rechnernetze und Verteilte Systeme, Theoretische Informatik) | 71 |
Mathematische Grundlagen (Diskrete Strukturen, Lineare Algebra, Analysis, Diskrete Wahrscheinlichkeit) | 30 |
3Bei entsprechenden Kompetenzen erhält der Bewerber maximal 55 Punkte. 4Fehlende Kompetenzen werden entsprechend den Credits der zugeordneten Module des Bachelorstudiengangs Informatik der Technischen Universität München abgezogen. 5Negative Punkte werden nicht vergeben.6Ist gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ein GRE- oder GATE-Test vorzulegen, wird bei entsprechendem erfolgreichen Nachweis davon ausgegangen, dass hinsichtlich der im Erstabschluss nachgewiesenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bezüglich des Niveaus gegenüber den unter Ziffer 5.1.1 Nr. 1 Satz 2 genannten Referenzkriterien vorliegen und die curricualre Analyse entsprechend den o.g. Kriterien durchgeführt wird.
2. Note
1Für jede Zehntelnote, die der über Prüfungsleistungen im Umfang von 120 Credits (bzw. zwei Dritteln der für das Erststudium erforderlichen Leistungen) errechnete Schnitt besser als 3,0 ist, erhält der Bewerber einen Punkt. 2Die Maximalpunktezahl beträgt 20. 3Negative Punkte werden nicht vergeben. 4Bei ausländischen Abschlüssen wird die über die bayerische Formel umgerechnete Note herangezogen. 5Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung ein Transcript of Records mit Modulen im Umfang von mehr als 120 Credits (bzw. zwei Dritteln der für das Erststudium erforderlichen Leistungen vor), erfolgt die Bewertung auf der Grundlage der am besten benoteten Module im Umfang von 120 Credits (bzw. zwei Dritteln der für das Erststudium erforderlichen Leistungen). 6Der Bewerber hat diese im Rahmen des Antrags aufzulisten sowie die Richtigkeit der gemachten Angaben schriftlich zu versichern. 7Der Schnitt wird aus benoteten Modulprüfungen im Umfang von 120 Credits (bzw. zwei Dritteln der für das Erststudium erforderlichen Leistungen) errechnet. 8Der Gesamtnotenschnitt wird als gewichtetes Notenmittel der Module errechnet. 9Die Notengewichte der einzelnen Module entsprechen den zugeordneten Credits. 10Bei der Notenermittlung wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
3. Motivationsschreiben
1Die schriftliche Begründung des Bewerbers wird von zwei Kommissionsmitgliedern auf einer Skala von 0 bis 10 Punkten bewertet. 2Der Inhalt des Motivationsschreibens wird nach folgenden Kriterien bewertet:
1. Besondere Leistungsbereitschaft:
Der Bewerber verfügt über einschlägige Qualifikationen, die über die im Erststudium erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen hinausgehen.
2. Interesse:
Der Bewerber kann den Zusammenhang zwischen persönlichen Interessen und Inhalten des Studiengangs strukturiert darstellen und seine besondere Motivation für den Masterstudiengang durch Argumente und sinnvolle Beispiele überzeugend begründen.
3Die Kommissionsmitglieder bewerten unabhängig jedes der beiden Kriterien, wobei die Kriterien gleich gewichtet werden. 4Die Punktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen, wobei auf ganze Punktzahlen aufgerundet wird.
4. Aufsatz
1Der Aufsatz des Bewerbers wird von zwei Kommissionsmitgliedern auf einer Skala von 0 bis 15 Punkten bewertet. 2Der Inhalt des Aufsatzes wird nach folgenden Kriterien bewertet:
1. formaler und schlüssiger Aufbau,
2. inhaltliche Vollständigkeit und Korrektheit, schlüssige Argumentation,
3. wissenschaftliche Fundierung.
3Die Kommissionsmitglieder bewerten unabhängig jedes der drei Kriterien, wobei die Kriterien gleich gewichtet werden. 4Die Punktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen, wobei auf ganze Punktzahlen gerundet wird.
5.1.2 1Die Punktezahl des Bewerbers ergibt sich aus der Summe der Einzelbewertungen. 2Nichtverschwindende Kommastellen sind aufzurunden.
5.1.3 1Bewerber, die 70 oder mehr Punkte erreicht haben, erhalten eine Bestätigung über das bestandene Eignungsverfahren. 2In Fällen, in denen gem. § 36 Abs. 4 festgestellt wurde, dass einzelne fachliche Voraussetzungen für das Masterstudium aus dem Erststudium nicht vorliegen, kann die Kommission zum Eignungsverfahren als Auflage fordern, Grundlagenprüfungen aus dem Bachelorstudiengang Informatik (sog. Brückenkurse) im Ausmaß von max. 30 Credits abzulegen. 3Diese Grundlagenprüfungen müssen im ersten Studienjahr abgelegt werden. 4Nicht bestandene Grundlagenprüfungen dürfen nur einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 5Der Prüfungsausschuss kann die Zulassung zu einzelnen Modulprüfungen des Masterstudiengangs vom Bestehen der Grundlagenprüfungen abhängig machen.
5.1.4 1Ungeeignete Bewerber mit einer Gesamtnote von weniger als 50 Punkten erhalten einen mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid, der von der Leitung der Hochschule zu unterzeichnen ist. 2Die Unterschriftsbefugnis kann delegiert werden.
5.2 Zweite Stufe der Durchführung des Eignungsverfahrens
5.2.1 1Die übrigen Bewerber werden zu einem Auswahlgespräch eingeladen. 2Im Rahmen der zweiten Stufe des Eignungsverfahrens wird die im Erststudium erworbene Qualifikation und das Ergebnis des Auswahlgesprächs bewertet, wobei die im Erststudium erworbene Qualifikation mindestens gleichrangig zu berücksichtigen ist. 3Bei Nichterreichen der in Nr. 5.1.3 Satz 1 festgelegten Punkte gilt dies auch für Bewerber, für die eine Auflage gem. Nr 5.1.3 Satz 2 festgelegt wurde. 4Der Termin für das Auswahlgespräch wird mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben. 5Zeitfenster für eventuell durchzuführende Auswahlgespräche müssen vor Ablauf der Bewerbungsfrist festgelegt sein. 6Der festgesetzte Termin des Gesprächs ist vom Bewerber einzuhalten. 7Ist der Bewerber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Teilnahme am Auswahlgespräch verhindert, so kann auf begründeten Antrag ein Nachtermin bis spätestens zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn anberaumt werden.
5.2.2 1Das Auswahlgespräch ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen. 2Das Gespräch umfasst eine Dauer von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Bewerber. 3Der Inhalt des Gesprächs erstreckt sich auf folgende Themenschwerpunkte:
1. Motivation für den Masterstudiengang Informatik unter Berücksichtigung der unter Nr. 5.1.1.3 für die Beurteilung des Motivationsschreibens genannten Kriterien,
2. Verständnis für Fragestellungen der Informatik (grundlagen- und anwendungsbezogene Fragen aus den in 5.1.1.1 genannten Fächergruppen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation),
3. fachsprachliche Ausdrucksweise.
4Gegenstand können auch die nach 2.3 eingereichten Unterlagen sein. 5Fachwissenschaftliche Kenntnisse, die erst in dem Masterstudiengang Informatik vermittelt werden sollen, entscheiden nicht. 6Mit Einverständnis des Bewerbers kann ein Studierender als Zuhörer zugelassen werden. 7Auf Antrag des Bewerbers wird das Auswahlgespräch in englischer Sprache durchgeführt.
5.2.3 1Das Auswahlgespräch wird von mindestens zwei Mitgliedern der Kommission durchgeführt. 2Die Kommissionsmitglieder bewerten unabhängig jeden der drei Schwerpunkte nach Nr. 5.2.2, wobei die drei Schwerpunkte gleich gewichtet werden. 3Jedes der Mitglieder hält das Ergebnis des Auswahlgesprächs auf der Punkteskale von 0 bis 45 fest, wobei 0 das schlechteste und 45 das beste zu erzielende Ergebnis ist. 4Die Punktezahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 5Nichtverschwindende Kommastellen sind aufzurunden.
5.2.4 1Die Gesamtpunktezahl der zweiten Stufe ergibt sich als Summe der Punkte aus 5.2.3 sowie der Punkte aus 5.1.1.1 (fachliche Qualifikation) und 5.1.1.2 (Note). 2Bewerber, die 70 oder mehr Punkte erreicht haben, werden als geeignet eingestuft.
5.2.5 1Das Ergebnis des Eignungsverfahrens wird dem Bewerber - ggf. unter Beachtung der in Stufe 1 nach Nr. 5.1.3 Satz 2 bereits festgelegten Auflagen - schriftlich mitgeteilt. 2Der Bescheid ist von der Leitung der Hochschule zu unterzeichnen. 3Die Unterschriftsbefugnis kann delegiert werden. 4Ein Ablehnungsbescheid ist mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
5.2.6 Zulassungen im Masterstudiengang Informatik gelten bei allen Folgebewerbungen in diesem Studiengang.
6. Niederschrift
1Über den Ablauf des Eignungsverfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag, Dauer und Ort des Eignungsverfahrens, die Namen der Kommissionsmitglieder, die Namen der Bewerber und die Beurteilung der Kommissionsmitglieder sowie das Gesamtergebnis ersichtlich sein müssen. 2Aus der Niederschrift müssen die wesentlichen Gründe und die Themen des Gesprächs mit den Bewerbern ersichtlich sein; die wesentlichen Gründe und die Themen können stichwortartig aufgeführt werden.
7. Wiederholung
Bewerber, die den Nachweis der Eignung für den Masterstudiengang Informatik nicht erbracht haben, können sich einmal erneut zum Eignungsverfahren anmelden.