Hurwitz Society
for the promotion of Mathematics at the Technical University of Munich
Satzung
vom 28. Oktober 1997
mit der Änderung vom 19. Februar 1999
Präambel
Die Hurwitz-Gesellschaft setzt sich zum Ziel, den Zusammenhalt zwischen Absolventen, akademischen Lehrern und Studierenden an der Fakultät für Mathematik kontinuierlich zu pflegen. Sie bildet ein Forum, das den Absolventen auch nach Beendigung des Studiums die Verbindung mit ihrem Department an der Technischen Universität München und Information über Fortschritte in ihrem Fach anbietet. Den Studierenden soll der Erfahrungsaustausch mit den Ehemaligen ein realistisches Bild von späteren Berufsanforderungen vermitteln. Den akademischen Lehrern sollen Anregungen für zeitgemäßen Wandel der Ausbildung und für Chancen in der Weiterbildung zugänglich gemacht werden.
Adolf Hurwitz wurde 1859 in Hildesheim geboren. Er begann 1877, von Felix Klein angezogen, sein MathematikStudium an der Technischen Hochschule München, um dann für drei Semester in Berlin bei Karl Weierstraß und Leopold Kronecker zu hören. Nach München zurückgekehrt, trat er in regen persönlichen Kontakt zu Klein, dem er auch 1880 nach Leipzig folgte. Im Anschluss an seine Habilitation in Göttingen wurde Hurwitz 1884 nach Königsberg berufen. Dort entstand eine lebenslang währende Freundschaft zwischen ihm und den jüngeren Kollegen David Hilbert und Hermann Minkowski. 1892 folgte Hurwitz einem Ruf an das Eidgenössische Polytechnikum in Zürich, wo er 27 Jahre hindurch bis zu seinem Tode 1919 wirkte. Hurwitz war nicht nur Forscher, er hat zu den hervorragenden und erfolgreichsten mathematischen Lehrern seiner Zeit gehört. Bis heute ist er ein Vorbild als Mensch und als Gelehrter.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen HurwitzGesellschaft zur Förderung der Mathematik an der TU München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in München.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung und Studentenhilfe. Im Einzelnen wird angestrebt
- den Kontakt zwischen Absolventen der Mathematik an der TU München und den Mitgliedern ihrer Fakultät aufrecht zu erhalten;
- den Austausch von Erfahrungen zwischen Absolventen der Mathematik und Studierenden der Mathematik zu fördern;
- Veranstaltungen zur Weiterbildung im Fach Mathematik zu organisieren;
- regelmäßig Kontakt mit Fachlehrern, insbesondere an beruflichen Schulen und Gymnasien, zu pflegen sowie Hilfestellung zur Heranführung von Schülern an das Mathematikstudium zu geben;
- Angebote an Industriepraktika für Studierende zu sammeln sowie praxisorientierte Themen für Diplomarbeiten und Dissertationen zu gewinnen, die zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit geeignet sind;
- hervorragende Leistungen beim Studienabschluss und in besonderen Fällen in der Ausbildung zu prämieren;
- wissenschaftliche Literatur zum Gebrauch am Zentrum Mathematik der TU München zu erwerben;
- ausgewählte Projekte mathematischer und mathematik-historischer Forschung zu initiieren und zu unterstützen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein etwaiges Vermögen an den Bund der Freunde der Technischen Universität München e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Alle volljährigen Freunde und Förderer können Mitglieder des Vereins werden, insbesondere Absolventen und Angehörige der Fakultät. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Die Aufnahme von Mitgliedern vollzieht der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann eine ordentliche oder eine außerordentliche sein. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Außerordentliche Mitglieder können in Anerkennung besonderer Förderung der Ziele des Vereins ernannt werden. Sie sind von der Verpflichtung der Beitragszahlung befreit.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt aus dem Verein,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Erklärung des Austritts ist mindestens einen Monat vorher schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, nachdem ihm Gelegenheit gegeben worden ist, gehört zu werden. Die Ausschließung ist zulässig, falls festgestellt wird, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft beharrlich nicht nachkommt oder dass der Gesellschaft aus einem sonstigen wichtigen Grunde die weitere Mitgliedschaft eines Mitgliedes nicht zugemutet werden kann.
§4 Organe des Vereins
Die Organe sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Protokolle der Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden beurkundet. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber an Weisungen gebunden, die die Mitgliederversammlung erteilt. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Ausschüsse delegieren.
§6 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung verlangen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags stattfinden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein außerordentliches Mitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Sie wählt die Mitglieder des Vorstands;
- sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und entlastet ihn;
- sie setzt die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages fest;
- sie beschließt über den Haushaltsplan, der vom Vorstand vorgelegt wird;
- sie beschließt über Satzungsänderungen;
- sie beschließt über die Auflösung der Gesellschaft.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. Die Mitgliederversammmlung wählt für ihre Sitzung einen Versammlungsleiter.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es wird jeweils vom gewählten Versammlungsleiter beurkundet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fällt ihre Beschlüsse, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins betreffen, mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet bei der Wahl des Versammlungsleiters das Los, sonst die Stimme des Versammlungsleiters. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich. In dringenden Fällen kann der Vorstand schriftliche Abstimmung anordnen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten hierfür entsprechend.
§8 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand soll die Tagesordnung entsprechend ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am Dienstag, den 28. Oktober 1997 errichtet. Es folgen [im bei der Eintragung ins Vereinsregister hinterlegten Originalexemplar] die deutlichen Unterschriften der dem Verein in der Gründungsversammlung beigetretenen Personen; mindestens sieben Unterschriften sind erforderlich.
- Armin Leutbecher
- Friedrich L. Bauer
- Jürgen Scheurle
- Thomas Honold
- Werner Heise
- Claudia Klüppelberg
- Rupert Lasser
- Kurt Goetschi
- Friedrich Roesler
- Kurt Meyberg
- HansPeter Kruse
- Peter Vachenauer
- Oskar von Stryk
- KlausDieter Reinsch
- Ludwig Barnerßoi
- Wolfgang Liebert
- Christian Reinsch
- Dieter Gernert
- Konrad Königsberger
- Konrad Penzkofer
- Christian Kredler
- Angelika May
- Alfred Schöttl
- Michael Rempter
- Dierk Schleicher
- Johannes Riedl
- Margit Rösler
- Matthias Mayer
- Hartmut Führ
- Christian Heigl
- Denise Scherrer
- Birgit Koslik
- Martin Vögel
- Johann Hartl
- Hans Werner Kirstein