Fachprüfungs- und Studienordnung für Bachelor Informatik: Games Engineering
Lesbare Fassung der FPSO vom 3. Mai 2011 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung gültig für alle Studierenden
Bitte beachten:
Rechtsverbindlich ist allein die in der Hochschule am 3. Mai 2011 niedergelegte Fassung der Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik: Games Engineering und die dort niedergelegten Fassungen der Änderungssatzungen (hier).
Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung (APSO)
Die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung der TUM ist für alle Bachelor- und Masterstudiengänge der TUM gültig und definiert den Rahmen für die genauere Ausgestaltung der Studiengänge in der FPSO.
Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technische Universität München folgende Satzung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 34 Geltungsbereich, akademischer Grad, verwandte Studiengänge
§ 35 Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
§ 36 Qualifikationsvoraussetzungen
§ 37 Modularisierung, Lehrveranstaltungen, Unterrichtssprache
§ 38 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
§ 39 Prüfungsausschuss
§ 40 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 41 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren, Prüfungsformen
§ 41 a Multiple-Choice-Verfahren
§ 42 Studienleistungen
§ 43 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen
§ 44 Wiederholung, Nichtbestehen von Prüfungen
II. Bachelorprüfung
§ 45 Umfang der Bachelorprüfung
§ 46 Bachelor’s Thesis
§ 46 a Bachelorkolloquium
§ 47 Bestehen und Bewertung der Bachelorprüfung
§ 48 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
III. Schlussbestimmung
Anlagen
§ 34 Geltungsbereich, akademischer Grad, verwandte Studiengänge
(1) 1Diese Fachprüfungs- und Studienordnung (FPSO) ergänzt die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität München (APSO) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die APSO hat Vorrang.
(2) 1Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ („B.Sc.“) verliehen. 2Der akademische Grad kann mit dem Hochschulzusatz „(TUM)“ geführt werden.
(3) 1Der Diplomstudiengang Informatik und der Bachelorstudiengang „Naturwissenschaftliche Bildung” mit der Fächerkombination Mathematik/Informatik an der Technischen Universität München sind verwandte Studiengänge. 2Beim Wechsel von einer anderen Universität an die Technische Universität München entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss über die Verwandtheit des Studienganges aufgrund der Prüfungs-/Studienordnung der betreffenden Hochschule.
§ 35 Studienbeginn, Regelstudienzeit, ECTS
(1) Den Studienbeginn für den Bachelorstudiengang Informatik: Games Engineering regelt § 5 APSO.
(2) 1Der Umfang der für die Erlangung des Bachelorgrades erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlbereich beträgt 165 Credits (122 SWS). 2Hinzu kommen (15 Credits) vier Monate für die Erstellung der Bachelor’s Thesis und das Bachelorkolloquium (12 + 3 Credits). 3Der Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen im Pflicht- und Wahlbereich gemäß Anlage 1 im Bachelorstudiengang Informatik: Games Engineering beträgt damit mindestens 180 Credits. 4Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium beträgt insgesamt sechs Semester.
§ 36 Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Für den Bachelorstudiengang Informatik: Games Engineering müssen die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für ein Studium an einer Universität nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung-QualV) (BayRS 2210-1-1- 3-UK/WFK) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt sein.
(2) Zusätzlich ist der Nachweis der Eignung gemäß der Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Informatik: Games Engineering vom 3. Mai 2011 erforderlich.
§ 37 Modularisierung, Lehrveranstaltungen, Unterrichtssprache
(1) 1Generelle Regelungen zu Modulen und Lehrveranstaltungen sind in §§ 6 und 8 APSO getroffen. 2Bei Abweichungen zu Modulfestlegungen gilt § 12 Abs. 8 APSO.
(2) Der Studienplan mit einer Auflistung der zu belegenden Module im Pflicht- und Wahlbereich ist in der Anlage 2 aufgeführt.
(3) 1In der Regel ist im Bachelorstudiengang Informatik: Games Engineering die Unterrichtssprache Deutsch. 2Gemäß Anlage 1 können einzelne Module in deutscher oder englischer Sprache abgehalten werden. 3Der Bewerber sollte demzufolge über gute Englischkenntnisse verfügen.
§ 38 Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle, Fristversäumnis
(1) Prüfungsfristen, Studienfortschrittskontrolle und Fristversäumnis sind in § 10 APSO geregelt.
(2) 1Mindestens eine der in der Anlage 1 als Grundlagenprüfungen gekennzeichneten Modulprüfungen muss bis zum Ende des zweiten Semesters erfolgreich abgelegt werden. 2Bei Fristüberschreitung gilt § 10 Abs. 5 APSO.
§ 39 Prüfungsausschuss
Die für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständige Stelle gemäß § 29 APSO ist der Prüfungsausschuss der Fakultät für Informatik.
§ 40 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen regelt § 16 APSO.
§ 41 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren, Prüfungsformen
(1) Mögliche Prüfungsformen gemäß § 12 und 13 APSO sind neben Klausuren und mündlichen Prüfungen in diesem Studiengang insbesondere Übungsleistungen (ggf. Testate), Projektarbeiten, Präsentationen und wissenschaftliche Ausarbeitungen).
a) 1Eine Klausur ist eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht. 2In Klausuren sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit mit den vorgegebenen Methoden und definierten Hilfsmitteln Probleme erkennen und Wege zu ihrer Lösung finden und ggf. anwenden können. 3Die Dauer von Klausurarbeiten ist in § 12 Abs. 7 APSO geregelt.
b) 1Die Übungsleistung (ggf. Testate) ist die Bearbeitung von vorgegebenen Aufgaben (z.B. mathematischer Probleme, Programmieraufgaben, Modellierungen etc.) mit dem Ziel der Anwendung theoretischer Inhalte zur Lösung von anwendungsbezogenen Problemstellungen. 2Sie dient der Überprüfung von Fakten- und Detailwissen sowie dessen Anwendung. 3Die Übungsleistung kann u.a. schriftlich, mündlich oder elektronisch durchgeführt werden. 4Mögliche Formen sind z.B. Hausaufgaben, Übungsblätter, Programmierübungen, (E-)Tests, Aufgaben im Rahmen von Hochschulpraktika etc. 5Die konkreten Bestandteile der jeweiligen Übungsleistung und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt.
c) 1Im Rahmen einer Projektarbeit soll in mehreren Phasen (Initiierung, Problemdefinition, Rollenverteilung, Ideenfindung, Kriterienentwicklung, Entscheidung, Durchführung, Präsentation, schriftliche Auswertung) ein Projektauftrag als definiertes Ziel in definierter Zeit und unter Einsatz geeigneter Instrumente erreicht werden. 2Zusätzlich kann eine Präsentation Bestandteil der Projektarbeit sein, um die kommunikative Kompetenz bei der Darstellung von wissenschaftlichen Themen vor einer Zuhörerschaft zu überprüfen. 3Die konkreten Bestandteile der jeweiligen Projektarbeit und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt. 4Die Projektarbeit ist auch in Form einer Gruppenarbeit möglich. 5Die Studierenden weisen hierbei nach, dass sie in der Lage sind, die Aufgaben im Team zu lösen. 6Der als Prüfungsleistung jeweils zu bewertende Beitrag muss deutlich individuell erkennbar und bewertbar sein. 7Dies gilt auch für den individuellen Beitrag zum Gruppenergebnis.
d) 1Die wissenschaftliche Ausarbeitung ist eine schriftliche Leistung, in der eine anspruchsvolle wissenschaftliche bzw. wissenschaftlich-anwendungsorientierte Fragestellung mit den wissenschaftlichen Methoden der jeweiligen Fachdisziplin selbstständig bearbeitet wird. 2Die Studierenden sollen nachweisen, dass sie eine den Lernergebnissen des jeweiligen Moduls entsprechende Fragestellung unter Beachtung der Richtlinien für wissenschaftliches Arbeiten vollständig bearbeiten können – von der Analyse über die Konzeption bis zur Umsetzung. 3Mögliche Formen, die sich in ihrem jeweiligen Anspruchsniveau unterscheiden, sind z.B. Thesenpapier, Abstract, Essay, Studienarbeit, Seminararbeit etc. 4Die wissenschaftliche Ausarbeitung kann durch eine Präsentation und ggf. ein Kolloquium begleitet werden, um die kommunikative Kompetenz des Präsentierens von wissenschaftlichen Themen vor einer Zuhörerschaft zu überprüfen. 5In diesem Fall kann in die Bewertung auch eingehen, wie sich die Studierenden an der Diskussion zu den Arbeiten und Präsentationen der anderen Teilnehmer beteiligen. 6Die konkreten Bestandteile der jeweiligen wissenschaftlichen Ausarbeitung und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt.
e) 1Eine Präsentation ist eine systematische, strukturierte und mit geeigneten Medien (wie Beamer, Folien, Poster, Videos) visuell unterstützte mündliche Darbietung, in der spezifische Themen oder Ergebnisse veranschaulicht und zusammengefasst sowie komplexe Sachverhalte auf ihren wesentlichen Kern reduziert werden. 2Mit der Präsentation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie ein bestimmtes Themengebiet in einer bestimmten Zeit derart erarbeiten können, dass sie es in anschaulicher, übersichtlicher und verständlicher Weise einem Publikum präsentieren bzw. vortragen können. 3Außerdem sollen sie nachweisen, dass sie in Bezug auf ihr Themengebiet in der Lage sind, auf Fragen, Anregungen oder Diskussionspunkte des Publikums sachkundig einzugehen, und dass sie in der Lage sind, bei der Diskussion zu den Präsentationen anderer Teilnehmer sinnvolle Beiträge zu liefern. 4Die Präsentation kann durch eine kurze schriftliche Aufbereitung ergänzt werden. 5Die Präsentation kann als Einzel- oder als Gruppenleistung durchgeführt werden. 6Der als Prüfungsleistung jeweils zu bewertende Beitrag muss deutlich individuell erkennbar und bewertbar sein. 7Dies gilt auch für den individuellen Beitrag zum Gruppenergebnis.
f) 1Eine mündliche Prüfung ist ein zeitlich begrenztes Prüfungsgespräch zu bestimmten Themen und konkret zu beantwortenden Fragen. 2In mündlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die in den Modulbeschreibungen dokumentierten Qualifikationsziele erreicht haben, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. 3Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 4Die Dauer der Prüfung ist in § 13 Abs. 2 APSO geregelt.
(2) 1Die Modulprüfungen werden in der Regel studienbegleitend abgelegt. 2Art und Dauer einer Modulprüfung gehen aus Anlage 1: Prüfungsmodule hervor. 3Bei Abweichungen von diesen Festlegungen ist § 12 Abs. 8 APSO zu beachten. 4Für die Bewertung der Modulprüfungen gilt § 17 APSO. 5Die Notengewichte von Modulteilprüfungen entsprechen den ihnen in Anlage 1: Prüfungsmodule zugeordneten Gewichtungsfaktoren.
(3) Ist in Anlage 1: Prüfungsmodule für eine Modulprüfung angegeben, dass diese schriftlich oder mündlich ist, so gibt der Prüfende spätestens zu Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise den Studierenden die verbindliche Prüfungsart bekannt.
(4) Auf Antrag der Studierenden und mit Zustimmung der Prüfenden können bei deutschsprachigen Lehrveranstaltungen Prüfungen in englischer Sprache/einer Fremdsprache abgelegt werden.
§ 41 a Multiple-Choice-Verfahren
Die Durchführung von Multiple-Choice-Verfahren ist in § 12a APSO geregelt.
§ 42 Studienleistungen
Neben den in § 45 Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen ist die erfolgreiche Ablegung von Studienleistungen in den Modulen gemäß Anlage 1 nachzuweisen.
§ 43 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen
(1) 1Mit der Immatrikulation in den Bachelorstudiengang Informatik gilt ein Studierender zu den Modulprüfungen der Bachelorprüfung als zugelassen. 2Soweit die Zulassung zu einzelnen Modulen das Bestehen von Modulen voraussetzt, ist dies in Anlage 1 jeweils besonders gekennzeichnet.
(2) 1Die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung in einem Pflicht- oder Wahlmodul regelt § 15 Abs. 1 APSO. 2Die Anmeldung zu einer entsprechenden Wiederholungsprüfung in einem nicht bestandenen Pflicht- und Wahlmodul regelt § 15 Abs. 2 APSO.
§ 44 Wiederholung, Nichtbestehen von Prüfungen
(1) 1Die Wiederholung von Prüfungen ist in § 24 APSO geregelt. 2Die Wiederholungsprüfung einer am Ende der Vorlesungszeit stattgefundenen, nicht bestandenen Modulprüfung ist in der Regel bis zum Ende der ersten Vorlesungswoche des darauf folgenden Semesters abzulegen. 3Abweichend von Satz 2 richtet sich bei Prüfungen, die nicht von der Fakultät für Informatik angeboten werden, der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung nach den Regelungen der anbietenden Fakultät.
(2) Das Nichtbestehen von Prüfungen regelt § 23 APSO.
(3) 1Die Modulprüfung zu IN0011 „Einführung in die Theoretische Informatik“ kann gemäß § 24 Abs. 10 Satz 1 APSO auf Antrag des Studierenden zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wobei das bessere Ergebnis zählt, falls sie bis zum ersten Prüfungstermin des entsprechenden Moduls im vierten Fachsemester abgelegt und bestanden worden sind. 2Die freiwillige Wiederholungsprüfung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen (in der Regel bis zum Ende der ersten Vorlesungswoche des darauf folgenden Semesters). 3Der Antrag auf Teilnahme an der freiwilligen Wiederholungsprüfung ist unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bis spätestestens zum Ende der Anmeldezeit für die Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen.
§ 45 Umfang der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung umfasst:
- die Modulprüfungen gemäß Abs. 2,
- die Bachelor’s Thesis gemäß § 46,
- das Bachelorkolloquium gemäß § 46 a.
(2) 1Die Modulprüfungen sind in der Anlage 1 aufgelistet. 2Es sind 132 Credits in Pflichtmodulen und mindestens 33 Credits in Wahlmodulen nachzuweisen. 3Bei der Wahl der Module ist § 8 Abs. 2 APSO zu beachten.
(3) 1Sollte ein in der Anlage aufgeführtes Wahl- oder Wahlpflichtmodul nicht angeboten werden können, so gilt § 8 Abs. 3 APSO. 2Für die Bestimmung der Wahlmodule gilt § 17 Abs. 5 Sätze 6 bis 7 APSO.
§ 46 Bachelor’s Thesis
(1) 1Gemäß § 18 APSO hat jeder Studierende im Rahmen der Bachelorprüfung eine Bachelor’s Thesis anzufertigen. 2Die Bachelor’s Thesis kann von jedem fachkundigen Prüfenden der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München ausgegeben und betreut werden (Themensteller). 3Fachkundige Prüfende sind die Hochschullehrer und Junior-Fellows der Fakultät.
(2) Die Bachelor’s Thesis soll nach erfolgreicher Ablegung aller Modulprüfungen begonnen werden.
(3) 1Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Bachelor’s Thesis darf vier Monate nicht überschreiten. 2Die Bachelor’s Thesis gilt als abgelegt und nicht bestanden, soweit der Studierende ohne gemäß § 10 Abs. 7 APSO anerkannte Gründe die Bachelor’s Thesis nicht fristgerecht abliefert. 3Für die bestandene Bachelor’s Thesis werden 12 Credits vergeben.
(4) 1Falls die Bachelor’s Thesis nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, so kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden. 2Sie muss spätestens sechs Wochen nach dem Bescheid über das Ergebnis erneut angemeldet werden.
§ 46 a Bachelorkolloquium
(1) 1Ein Studierender gilt als zum Bachelorkolloquium gemeldet, wenn er im Bachelorstudiengang Informatik: Games Engineering die Bachelor’s Thesis erfolgreich abgeschlossen hat. 2Die Prüfung soll spätestens zwei Monate nach dem gemäß Satz 1 bestimmten Anmeldetermin erfolgen.
(2) Das Bachelorkolloquium ist vom Themensteller der Bachelor’s Thesis und einem sachkundigen Beisitzer durchzuführen.
(3) Das Bachelorkolloquium ist auf Antrag des Studierenden in deutscher oder englischer Sprache zu halten.
(4) 1Die Dauer des Bachelorkolloquiums beträgt in der Regel 30 Minuten. 2Der Studierende hat ca. 15 Minuten Zeit, seine Bachelor’s Thesis vorzustellen. 3Daran schließt sich eine Disputation an, die sich ausgehend von dem Thema der Bachelor’s Thesis auf das weitere Fachgebiet erstreckt, dem die Bachelor’s Thesis zugehört.
(5) 1Das Bachelorkolloquium ist erfolgreich abgelegt, wenn es mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wird. 2Wurde das Bachelorkolloquium nicht bestanden, so gilt § 24 Abs. 6 APSO.
(6) Für das Bachelorkolloquium werden 3 Credits vergeben.
§ 47 Bestehen und Bewertung der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle im Rahmen der Bachelorprüfung gemäß § 45 aufgeführten Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind und ein Punktekontostand von mindestens 180 Credits erreicht ist.
(2) 1Die Modulnote wird gemäß § 17 APSO errechnet. 2Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird als gewichtetes Notenmittel der Module gemäß § 45, der Bachelor’s Thesis und des Bachelorkolloquiums errechnet. 3Die Notengewichte der einzelnen Module entsprechen den zugeordneten Credits. 4Dabei werden die in Anlage 1 genannten Pflichtmodule IN0001, IN0015 und IN0031 nur mit 50 Prozent der Credits gewichtet. 5Das Gesamturteil wird durch das Prädikat gemäß § 17 APSO ausgedrückt.
§ 48 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
1Ist die Bachelorprüfung bestanden, so sind gemäß § 25 Abs. 1 und § 26 APSO ein Zeugnis, eine Urkunde und ein Diploma Supplement mit einem Transcript of Records auszustellen.
2Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungs- und Studienleistungen erfüllt sind.
§ 49 In-Kraft-Treten*)
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.
*) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 3. Mai 2011. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen ergibt sich aus den Änderungssatzungen.
ANLAGE 1: Prüfungsmodule
Modul-Nr. | Modulbezeichnung | Lehrform (SWS) | Sem. | SWS | Credits | Prüfungs- art | Prüfungs- dauer | Unterrichts- sprache |
A) Pflichtmodule Informatik (55 Credits):
IN0001 | Einführung in die Informatik 1 *) | 4V | 1 | 4 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0002 | Praktikum: Grundlagen der Programmierung *) | 1Ü + 3P | 1 | 4 | 6 | Übungsleistung | deutsch | |
IN0006 | Einführung in die Softwaretechnik | 3V + 2Ü | 2 | 5 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch / englisch |
IN0007 | Grundlagen: Algorithmen und Datenstrukturen | 3V + 2Ü | 2 | 5 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0034 | Betriebssysteme und hardwarenahe Programmierung für Games | 3V + 2Ü | 3 | 5 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0010 | Grundlagen: Rechnernetze und Verteilte Systeme | 3V + 2Ü | 4 | 5 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0011 | Einführung in die Theoretische Informatik | 4V + 2Ü | 4 | 6 | 8 | Klausur | 120-180 min | deutsch |
IN0008 | Grundlagen: Datenbanken | 3V + 2Ü | 5 | 5 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN2062 | Grundlagen der Künstlichen Intelligenz | 3V + 1Ü | 5 | 4 | 5 | Klausur | 75-125 min | deutsch |
B) Pflichtmodule Mathematik (30 Credits):
IN0015 | Diskrete Strukturen *) | 4V + 2Ü | 1 | 6 | 8 | Klausur | 120-180 min | deutsch |
MA0901 | Lineare Algebra für Informatik | 4V + 2Ü | 2 | 6 | 8 | Klausur | 90-180 min | deutsch |
MA0902 | Analysis für Informatik | 4V + 2Ü | 3 | 6 | 8 | Klausur | 90-180 min | deutsch |
IN0019 | Numerisches Programmieren | 2V + 3Ü | 4 | 5 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
C) Pflichtmodule Games Engineering (47 Credits):
IN0031 | Einführung in Informatik für Games Engineering *) | 2V + 3Ü | 1 | 5 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0038 | Game Engine Design | 4V | 2 | 4 | 5 | Klausur | 75-125 min | deutsch / englisch |
IN0039 | Prakikum: Game Engine Design | 2P | 2 | 2 | 5 | Übungsleistung | deutsch/ englisch | |
IN0033 | Interaktionsmethoden und -geräte | 2V + 3Ü | 3 | 5 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0035 | Aspekte der systemnahen Programmierung bei der Spieleentwicklung | 3P | 3 | 3 | 5 | Projektarbeit | deutsch | |
IN0040 | Social Gaming | 3V+1Ü | 4 | 4 | 5 | Klausur | 75-125 min | deutsch |
IN0041 | Praktikum: Social Gaming | 2P | 4 | 2 | 5 | Übungsleistung | deutsch | |
IN0037 | Physikalische Grundlagen für Computerspiele | 3V + 2Ü | 5 | 5 | 6 | Klausur | 90-150 min | deutsch |
IN0014 | Seminar | 2S | 5 | 2 | 4 | wissenschaftliche Ausarbeitung | deutsch / englisch |
D) Wahlmodule Informatik und Games Engineering (13 Credits):
Aus dem Modulkatalog „Wahlfächer Informatik und Zusatzfächer“ des Bachelorstudiengangs Informatik und folgender Liste sind mindestens 13 Credits zu erbringen.
IN2262 | Online Gaming | 3V + 2Ü | 5/6 | 5 | 6 | Klausur oder mündlich | 90-150 min | englisch |
IN2263 | Virtuelle autonome Agenten | 2V | 5/6 | 2 | 3 | Klausur | 45-75 min | deutsch |
IN2264 | Tanz und Schauspiel im Virtuellen Studio | 3P | 5/6 | 3 | 6 | *** | deutsch/ englisch | |
IN2265 | Active E-Games: Sportliche Spiele mit Ganzkörperinteraktion | 3P | 5/6 | 3 | 6 | *** | deutsch/ englisch | |
MW1731 | Motivational User Interfaces und User Experience | 2V + 3Ü | 5/6 | 5 | 6 | Klausur | 90–150 min | deutsch |
IN0003 | Einführung in die Informatik 2 | 2V + 2Ü | 5 | 4 | 5 | Klausur | 75-125 min | deutsch |
IN0018 | Diskrete Wahrscheinlichkeitstheorie | 3V + 2Ü | 6 | 5 | 6 | Klausur | 90–150 min | deutsch |
IN0014 | Seminar | 2S | 5/6 | 2 | 4 | *** | deutsch/ englisch |
E) Wahlmodule Games Design und Sonstiges (11 Credits):
Aus dem Bereich Game Design und dem weiteren Angebot der Technischen Universität München, etwa aus den Fächern Wirtschaftswissenschaft, Soziologie, Psychologie und Ethik, sind mindestens 11 Credits zu erbringen. Dabei müssen mindestens 5 Credits aus dem folgenden Bereich Game Design stammen:
IN2266 | Usability, Usermodellierung und Softwareergonomie | 2V + 2Ü | 3 | 4 | 5 | Klausur | 75-125 min | deutsch / englisch |
IN2282 | Modellierung komplexer drei-dimensionaler Welten | 2V + 2Ü | 3 | 4 | 5 | Klausur | 75-125 min | deutsch / englisch |
IN2283 | Grundlagen der Filmproduktion mit Modellierungspraktikum | 2V + 2Ü | 3 | 4 | 5 | Klausur | 75-125 min | deutsch / englisch |
F) Wahlmodule Überfachliche Grundlagen (9 Credits):
Aus dem Modulkatalog „Überfachliche Grundlagen und Zusatzfächer“ des Bachelorstudiengangs Informatik sind mindestens 9 Credits zu erbringen.
Anmerkungen:
• Prüfungen zu den mit *) gekennzeichneten Pflichtmodulen aus den Modulkatalogen A), B) und C) sind Grundlagenprüfungen nach § 38 Abs. 2. Mindestens eine der Grundlagenprüfungen muss bis zum Ende des zweiten Semesters erfolgreich abgelegt werden.
• Die Liste der Wahlmodule in den Modulkatalogen D), E) und F) wird vom Prüfungsausschuss laufend fortgeschrieben und aktualisiert.
• Prüfungen zu den mit **) gekennzeichneten Pflichtmodulen werden nur bis einschl. WS 2015/16 angeboten.
Erläuterungen:
Sem. = Fachsemester; SWS = Semesterwochenstunden; V = Vorlesung; Ü = Übung; S = Seminar; P = Praktikum
*** = Seminare und Praktika werden in der Regel nicht in Form einer Klausur geprüft (gekennzeichnet durch ***). Prüfungsleistungen sind hier beispielsweise Vorträge und Ausarbeitungen. Werden Seminare und Praktika zusätzlich schriftlich geprüft, liegt die Prüfungsdauer zwischen Credits *15 Minuten und Credits * 25 Minuten unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 7 APSO.